Das Infektionsschutzgesetz ist mit dem 01.01.2001 in Kraft getreten. In diesem wird geregelt, bei welche Erkrankungen, bei welchem Verdacht und bei welchem Tod im Zusammenhang mit Krankheitserregern meldepflichtig besteht. Diese Meldepflicht im Kontext des Infektionsschutzgesetzes bezieht sich ebenfalls auf die labordiagnostischen Nachweise von Erregern.

Unter den Krankheiten, die bei Verdacht an das Gesundheitsamt zu melden sind, finden sich unter anderem:

  • Covid-19
  • Keuchhusten
  • Pest
  • Cholera
  • Maser
  • Diphtherie

Die Koordination nötiger Maßnahmen wird vom Robert-Koch-Institut (RKI) bundesweit bei einer Epidemie übernommen.

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