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Schwangerschaft in der privaten Krankenversicherung: Mutterschaftsgeld, Vorsorge & Leistungen

Sind Sie privatversichert und schwanger? Viele werdende Mütter sind unsicher, wie ihre finanzielle Absicherung im Mutterschutz aussieht. Wir klären über alle wichtigen Hintergründe auf. Je nach Tarif genießen Sie mit Ihrer PKV Premium-Vorsorge mit erweiterten Ultraschalluntersuchungen, 100% Erstattung aller Hebammenleistungen und Chefarztbehandlung bei der Geburt. Je nach Berufsgruppe – ob Angestellte, Beamtin oder Selbstständige – variieren jedoch Ihre finanziellen Leistungen während des Mutterschutzes und der Elternzeit erheblich.

Tim Bökemeier
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Mutterschaftsgeld & Schwangerschaft in der PKV

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten ein einmaliges staatliches Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro plus Arbeitgeberzuschuss
  • Während des Mutterschutzes (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) bleibt Ihr PKV-Beitrag unverändert
  • Die PKV bietet erweiterte Vorsorgeleistungen wie zusätzliche Ultraschalluntersuchungen und umfassendere Diagnostik
  • Ihr Neugeborenes können Sie ohne Gesundheitsprüfung in die PKV aufnehmen, wenn Sie selbst mind. 3 Monate versichert sind
  • Je nach Berufsgruppe (Angestellte, Beamtin, Selbstständige) gelten unterschiedliche Regelungen für Ihre finanzielle Absicherung

Finanzielle Aspekte während der Schwangerschaft

Die finanzielle Absicherung während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes unterscheidet sich je nach Ihrer beruflichen Situation.

Mutterschaftsgeld

  • Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Anders als bei gesetzlich Versicherten beträgt dieses jedoch maximal 210 Euro für den gesamten Mutterschutzzeitraum – deutlich weniger als das laufende Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen. Die Differenz gleicht Ihr Arbeitgeber aus. Er zahlt Ihnen einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem täglichen Mutterschaftsgeld (13 Euro) und Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt. Dies sichert Ihnen während der gesamten Mutterschutzfrist Ihr gewohntes Einkommen.
  • Privatversicherte Beamtinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld. Stattdessen wird Ihre Besoldung während des Mutterschutzes vollständig weitergezahlt. Die Beihilfe übernimmt weiterhin ihren Anteil an den Krankheitskosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt.
  • Selbstständige mit PKV haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder eine vergleichbare Leistung. Hier empfiehlt sich dringend der Abschluss einer privaten Einkommensausfallversicherung oder eines speziellen Krankentagegeldtarifs, der auch bei Schwangerschaft leistet. Ohne eine solche Vorsorge müssen Sie den Verdienstausfall während der Zeit rund um die Geburt vollständig selbst tragen.
  • Studentinnen mit PKV haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie neben dem Studium einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen – dann gelten die Regelungen für Arbeitnehmerinnen.

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld (falls Sie anspruchsberechtigt sind) müssen Sie selbst beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Reichen Sie diesen möglichst frühzeitig ein, idealerweise sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin – mehr dazu hier.

Gehaltsfortzahlung bei Beschäftigungsverbot

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Regelung bei einem Beschäftigungsverbot. Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht oder wenn ein allgemeines Beschäftigungsverbot greift, erhalten Sie eine volle Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber – den sogenannten Mutterschutzlohn.

Diese Regelung gilt unabhängig von Ihrer Krankenversicherung. Der Mutterschutzlohn entspricht Ihrem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots. Sie erleiden dadurch keine finanziellen Einbußen.

Krankentagegeldregelungen für Schwangere

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft haben Sie Anspruch auf Krankentagegeld – jedoch mit wichtigen Einschränkungen:

  • Das Krankentagegeld wird im Regelfall nur bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung gezahlt, nicht während des gesetzlichen Mutterschutzes
  • Bei schwangerschaftsbedingten Beschwerden prüft die Versicherung im Einzelfall
  • Beachten Sie mögliche Karenzzeiten in Ihrem Tarif, bevor die Leistung beginnt

Wichtig: Viele PKV-Tarife enthalten Sonderregelungen zum Krankentagegeld bei Schwangerschaft. Prüfen Sie daher frühzeitig Ihren individuellen Versicherungsschutz und klären Sie offene Fragen direkt mit Ihrem Versicherer.

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Berufsgruppenspezifische Besonderheiten über finanzielle Aspekte hinaus

Neben finanziellen Aspekten gibt es rechtliche Besonderheiten, die für Sie während der Schwangerschaft relevant sind.

Angestellte – Mutterschutz und Arbeitsrecht

Als privatversicherte Angestellte genießen Sie den vollen gesetzlichen Mutterschutz mit einer Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

In dieser Zeit gelten besondere Schutzvorschriften:

  • Absolutes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung
  • Arbeitsschutzmaßnahmen mit Anpassung des Arbeitsplatzes an die Schwangerschaft
  • Verbot der Mehrarbeit (mehr als 8,5 Stunden täglich) und Nachtarbeit
  • Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen

Nach Ablauf des Mutterschutzes können Sie Elternzeit beantragen. Dabei entfällt Ihr Arbeitgeberzuschuss zur PKV, was unbedingt in Ihre finanzielle Planung einbezogen werden sollte.

Beamtinnen – Dienstrecht und Besonderheiten

Für Beamtinnen gelten neben den bereits genannten finanziellen Regelungen besondere dienstrechtliche Vorschriften:

  • Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen
  • Spezielle Arbeitsschutzbestimmungen je nach Bundesland und Dienstherr
  • Beihilfefähigkeit sämtlicher schwangerschaftsbezogener Leistungen nach den jeweiligen Beihilfevorschriften

Beachten Sie: Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Dienstherr. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Personalstelle und Beihilfestelle über die für Sie geltenden Bestimmungen.

Bei der Versicherung des Kindes gibt es Besonderheiten: In den meisten Bundesländern ist das Neugeborene ab Geburt beihilfeberechtigt, und die private Restkostenversicherung kann ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden.

Selbstständige – Flexibilität und Planung

Als selbstständige Frau mit PKV haben Sie zwar keine gesetzlich garantierten Mutterschutzzeiten, dafür aber mehr Flexibilität bei der Planung. Folgende Aspekte sollten Sie beachten:

  • Vorausschauende Geschäftsplanung für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt
  • Aufbau finanzieller Rücklagen für die Auszeit rund um die Geburt
  • Organisation von Vertretungen oder Anpassung der Arbeitsstrukturen
  • Gezielte Suche nach Unterstützungsangeboten für selbstständige Mütter (z.B. durch Wirtschaftsförderung)

Der fehlende gesetzliche Schutz erfordert eine besonders sorgfältige Planung. Verschiedene Versicherungslösungen können helfen, den Verdienstausfall abzufedern – die Auswahl sollte idealerweise vor Eintritt einer Schwangerschaft erfolgen.

Angestellte
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Leistungen für schwangere Frauen in der PKV

Ein wesentlicher Vorteil der privaten Krankenversicherung liegt im erweiterten Leistungsspektrum für schwangere Frauen.

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen nach den Mutterschaftsrichtlinien übernimmt Ihre PKV je nach Tarif zusätzliche Leistungen:

  • Erweiterte Ultraschalluntersuchungen wie 3D/4D-Darstellungen
  • Zusätzliche Laboruntersuchungen auf Wunsch der werdenden Mutter
  • Pränatale Diagnostik wie Nackenfaltenmessung, Fruchtwasseruntersuchung oder nicht-invasive pränatale Tests (NIPT)

Die genaue Kostenübernahme variiert je nach Ihrem individuellen Tarif. Hochwertige Tarife decken in der Regel ein breiteres Spektrum an Untersuchungen ab und erstatten diese vollständig.

Hebammenbetreuung

Die Betreuung durch eine Hebamme stellt einen zentralen Baustein der Schwangerschaftsvorsorge dar. In der privaten Krankenversicherung werden Hebammenleistungen in der Regel zu 100% erstattet. Dies umfasst:

  • Vorgeburtliche Betreuung und Beratung
  • Geburtsvorbereitungskurse
  • Geburtshilfe bei Klinik-, Geburtshaus- oder Hausgeburt
  • Nachsorge und Stillberatung
  • Rückbildungsgymnastik

Tipp: Sichern Sie sich frühzeitig eine Hebamme. Aufgrund des Fachkräftemangels kann es besonders in Ballungsgebieten zu Engpässen kommen.

Geburt und Krankenhausaufenthalt

Bei der Geburt und dem anschließenden Krankenhausaufenthalt profitieren Sie von besonderen Leistungen der PKV – dies kann aber nach Tarif variieren:

  • Chefarztbehandlung ohne Zuzahlung
  • Einbettzimmer ohne zusätzliche Kosten (je nach Tarif)
  • Freie Krankenhauswahl ohne regionale Einschränkungen
  • Alternative Geburtsorte wie Geburtshäuser oder Hausgeburten werden in der Regel ebenfalls erstattet

Die privatärztliche Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), wodurch Sie Zugang zu umfassenderen Behandlungsmethoden erhalten.

Erstbeitrag
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Versicherung des Neugeborenen

Wie ist Ihr neugeborenes Kind versichert? In der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung? Dies kommt auf die Versicherungssituation der Eltern an:

Wenn mindestens ein Elternteil seit drei Monaten privatversichert ist, kann das Kind ohne Gesundheitsprüfung in die PKV aufgenommen werden – ein entscheidender Vorteil bei möglichen gesundheitlichen Einschränkungen.

Für die Aufnahme gelten folgende Regelungen:

  • Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden
  • Die Versicherung des Kindes beginnt rückwirkend ab dem Geburtszeitpunkt
  • Es dürfen keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse für das Kind erhoben werden

Verpassen Sie diese Frist nicht, da eine spätere Aufnahme eine vollständige Gesundheitsprüfung erfordert und eventuell zu Leistungseinschränkungen führen kann.

Tarifauswahl und Kostenübernahme

Bei der Wahl des Tarifs für Ihr Kind haben Sie verschiedene Optionen:

  • Identischer Tarif wie Elternteil (häufigste Variante)
  • Günstigerer Grundtarif mit weniger Zusatzleistungen
  • Spezieller Kindertarif (falls vom Versicherer angeboten)

Bei Beamten gelten besondere Regelungen: Das Neugeborene ist in der Regel ab Geburt beihilfeberechtigt. Der private Versicherungsschutz muss daher nur den nicht von der Beihilfe abgedeckten Anteil umfassen.

Denken Sie langfristig: Die frühe Entscheidung für einen guten Tarif sichert Ihrem Kind lebenslang günstigere Konditionen ohne spätere Gesundheitsprüfung bei Tarifwechseln.

Behandlungskosten
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PKV-Beiträge während Mutterschutz und Elternzeit

Während des Mutterschutzes bleibt Ihr PKV-Beitrag unverändert. Als angestellte privatversicherte Frau erhalten Sie weiterhin den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung – dies ist ein wichtiger finanzieller Aspekt.

Die gesetzliche Regelung sichert Ihnen zu: Ihr Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit seinen Anteil von maximal 50% des PKV-Beitrags weiter, höchstens jedoch den Betrag, den er bei einer gesetzlichen Versicherung zahlen würde.

In der Elternzeit ändert sich Ihre finanzielle Situation grundlegend. Der wegfallende Arbeitgeberzuschuss und das reduzierte Einkommen können zu einer erheblichen Belastung führen. Folgende Optimierungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Tarifwechsel in einen günstigeren Tarif mit geringerem Leistungsumfang
  • Erhöhung der Selbstbeteiligung zur Beitragssenkung
  • Anwartschaftsversicherung für bestimme Tarifbausteine (Bsp: Krankentagegeld) für einen begrenzten Zeitraum.
  • Tipp: Es gibt Tarife, die eine Beitragsfreistellung in der Elternzeit vorsehen. Bei einigen Tarifen ist dies jedoch an den Bezug des Elterngeldes geknüpft.

Wichtig: Bei Rückkehr in eine Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit prüfen Sie, ob Sie weiterhin die Versicherungspflichtgrenze überschreiten. Liegt Ihr Einkommen darunter, müssen Sie unter Umständen in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Leistungsantrag
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Meldepflichten und formale Aspekte

Im Gegensatz zu verbreiteten Annahmen besteht keine Pflicht, Ihre Schwangerschaft der PKV zu melden. Die normale Leistungsabrechnung für Schwangerschaftsvorsorge und Geburt erfolgt ohne gesonderte Anmeldung.

Anders verhält es sich mit Ihrem Arbeitgeber: Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Information, damit Sie die Schutzrechte des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen können. Eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht.

Bei der Beantragung wichtiger Leistungen sind folgende Fristen zu beachten:

  • Mutterschaftsgeld: Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung etwa sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
  • Versicherung des Neugeborenen: innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt
  • Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit: Einreichung der ärztlichen Bescheinigung gemäß den Fristen Ihres Versicherungsvertrags

Halten Sie für Anträge folgende Unterlagen bereit:

  • Mutterschaftsbescheinigung mit errechnetem Geburtstermin
  • Bescheinigung über das durchschnittliche Netto-Arbeitsentgelt
  • Geburtsurkunde des Kindes (für die Versicherung des Neugeborenen)
Gründe PKV zu wechseln
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Wechselmöglichkeiten und besondere Situationen

Eine bestehende Schwangerschaft hat bei Neuaufnahme in die PKV keine Nachteile .Versicherer betrachten die Schwangerschaft als keine Vorerkrankung.

  • Jedoch kann bei einigen Gesellschaften ein Leistungsausschluss für Mehrleistungen im Krankenhaus vereinbart werden (Beispiel: Anspruch auf die Unterbringung im Einzelzimmer oder die Chefarztbehandlung.)

Bei bestehendem PKV-Vertrag sind alle Leistungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft uneingeschränkt versichert.

Ein Wechsel von der PKV in die GKV während der Schwangerschaft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Eintritt der Versicherungspflicht (z.B. durch Unterschreiten der Jahresentgeltgrenze)
  • Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Selbstständigkeit
  • Bei unter 55-Jährigen: Eintritt in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Partners

Prüfen Sie alle Aspekte sorgfältig, da ein Systemwechsel weitreichende Konsequenzen hat – nicht nur für Sie, sondern auch für die Versicherung Ihres Kindes.

PKV Tarife vergleichen
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Leistungsvergleich: PKV vs. GKV während Schwangerschaft und Mutterschutz

LeistungsbereichPrivate Krankenversicherung (PKV)Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
MutterschaftsgeldEinmalig maximal 210 € vom Bundesamt für Soziale SicherungMaximal ca. 2.240 € (ca. 14 Wochen × 7 Tage × 13 € maximal pro Tag) bzw. max. 13 € täglich oder 70% des Nettogehalts
ArbeitgeberzuschussDifferenz zwischen 13 € täglich und dem durchschnittlichen NettogehaltDifferenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt
VorsorgeuntersuchungenAlle Basis-Untersuchungen nach Mutterschaftsrichtlinien plus erweiterte Leistungen je nach Tarif (z.B. zusätzliche Ultraschalluntersuchungen)Grundleistungen nach Mutterschaftsrichtlinien (z.B. 3 Basis-Ultraschalluntersuchungen)
3D/4D-UltraschallJe nach Tarif erstattungsfähigIn der Regel keine Kostenübernahme (IGeL-Leistung)
Pränatale DiagnostikUmfangreichere Tests wie NIPT oder Fruchtwasseruntersuchung oft erstattungsfähigGrundleistungen; erweiterte Tests nur bei medizinischer Notwendigkeit/Risikoschwangerschaft
HebammenbetreuungIn der Regel 100% Erstattung ohne Beschränkung der Anzahl der BesucheKostenübernahme mit fest definiertem Leistungskatalog
GeburtsvorbereitungskurseJe nach Tarif vollständige ErstattungKostenübernahme eines Kurses (meist mit festgelegter Stundenzahl)
KrankenhausaufenthaltWahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer (je nach Tarif)Regelversorgung, Mehrbettzimmer; Wahlleistungen nur gegen Zuzahlung
Freie KrankenhauswahlUneingeschränkt bundesweitEingeschränkt auf Vertragskrankenhäuser (in der Praxis aber meist großzügige Handhabung bei Geburten)
KrankentagegeldBei Arbeitsunfähigkeit während Schwangerschaft zahlt PKV Krankentagegeld.Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit, entfällt während Mutterschaftsgeldzahlung
Versicherung des NeugeborenenAufnahme ohne Gesundheitsprüfung innerhalb von 2 Monaten, wenn ein Elternteil mind. 3 Monate PKV-versichert istAutomatische Aufnahme in die Familienversicherung ohne zusätzliche Kosten (bei Einhaltung der Einkommensgrenzen)
Beitrag während MutterschutzBeitrag bleibt unverändert; Arbeitgeberzuschuss wird weitergezahltBeitrag bleibt unverändert; bei Beschäftigten zahlt Arbeitgeber den Beitrag
Beitrag während ElternzeitVoller Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss; evtl. Möglichkeit zur Beitragsreduktion durch TarifwechselBeitragsfreie Familienversicherung möglich oder reduzierter Beitrag basierend auf Elterngeld
HaushaltshilfeJe nach Tarif Kostenübernahme bei Komplikationen oder nach der GeburtKostenübernahme bei Komplikationen oder wenn kein anderes Familienmitglied den Haushalt führen kann
Alternative GeburtsorteKostenübernahme für Geburtshäuser oder Hausgeburten je nach Tarif meist vollständigKostenübernahme für Geburtshäuser oder Hausgeburten
Zusatzkosten für BegleitpersonJe nach Tarif Kostenübernahme (z.B. Rooming-in für Partner)In der Regel keine Kostenübernahme
BeschäftigungsverbotLohnfortzahlung durch ArbeitgeberLohnfortzahlung durch Arbeitgeber mit Erstattung über U2-Umlage
Betreuung bei RisikoschwangerschaftUmfassende Kostenübernahme, oft mehr ZusatzleistungenGrundlegende medizinisch notwendige Leistungen
Kostenübernahme für ergänzende TherapienJe nach Tarif häufig Übernahme (z.B. Akupunktur)Meist keine Übernahme bzw. nur bei bestimmten Indikationen
RückbildungsgymnastikJe nach Tarif vollständige KostenübernahmeKostenübernahme mit begrenzter Stundenzahl

Quellen und gesetzliche Regelungen

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Letztes Update: März 8, 2025
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