Osteopathie ist hierzulande keine geschützte Berufsbezeichnung mit eigener Zulassung. Eigenständig behandeln dürfen Ärzte und Heilpraktiker. Physiotherapeuten mit Osteopathiefortbildung brauchen für die eigenverantwortliche Behandlung eine Heilpraktikererlaubnis. Für die private Krankenversicherung ergeben sich daraus zwei Abrechnungswege. Der Arzt, oft mit Qualifikation etwa der DGOM, rechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte ab und läuft über den normalen ambulanten Tarif. Der Heilpraktiker rechnet in Anlehnung an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ab und fällt unter den Baustein für Naturheilverfahren.
Die häufigste Ablehnung betrifft den dritten Fall. Behandlungen durch Therapeuten ohne Zulassung als Arzt oder Heilpraktiker erstatten viele Tarife nicht, selbst wenn ein Baustein für Naturheilverfahren vorhanden ist. Ein kurzer Blick auf die Qualifikation vor der Terminbuchung erspart die Diskussion hinterher.