Inhaltsverzeichnis
- 1 Das Wichtigste auf einen Blick
- 2 Grundlagen: Warum die Anzeigepflicht existiert
- 3 Von arglistig bis fahrlässig – Die Abstufungen
- 4 Sanktionen: Was Ihnen droht
- 5 Die Krankenakte: Ein wichtiger Verbündeter
- 6 Antragsstellung: So machen Sie alles richtig
- 7 Grenzfälle und Spezialthemen
- 8 Wenn es schief geht: Ihre Handlungsoptionen
- 9 Besser woanders sparen: Die klügeren Alternativen
- 10 Fazit: Sicherheit vor kurzfristigen Einsparungen
Das Wichtigste auf einen Blick
- Alle gesundheitsrelevanten Informationen müssen wahrheitsgemäß angegeben werden, beispielsweise bei der Gesundheitsprüfung vor Aufnahme in die private Krankenversicherung.
- Es gibt eine Verjährung nach 3 Jahren bei fahrlässigen Verstößen, nach 10 Jahre bei Vorsatz oder Arglist.
- Verschweigen Sie Erkrankungen kann dies drastische Folgen nach sich ziehen: Von Risikozuschlägen bis zur kompletten Vertragskündigung.
- Vor Antragstellung können Sie Ihre Krankenakte prüfen, also alle Arztunterlagen einsehen.
- Bei Kündigung können Sie nicht automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten, meist bleibt nur der teure Basistarif.
- Die Beweislast liegt beim Versicherer, er muss Vorsatz oder Arglist nachweisen können.
- Holen Sie sich besser professionelle Hilfe, erfahrene Makler können die Situation einschätzen und helfen, teure Fehler zu vermeiden.
Grundlagen: Warum die Anzeigepflicht existiert
Das Äquivalenzprinzip bestimmt die PKV. Anders als die solidarische Krankenversicherung kalkuliert sie individuell. Ihr persönliches Gesundheitsrisiko entscheidet über den Beitrag.
§ 19 VVG regelt diese Anzeigepflicht seit 2008 neu. Die Reform brachte wichtige Änderungen: Während dass alte VVG noch pauschale 10-Jahres-Fristen kannte, unterscheidet das neue Versicherungsvertragsgesetz nach Verschuldensgrad. Diese Differenzierung kann über Ihr finanzielles Schicksal entscheiden.
Anzeigepflichtig sind alle Umstände, die für die Risikobeurteilung erheblich sind. Doch Vorsicht: Sie müssen nur beantworten, was gefragt wird. Eine darüber hinausgehende Offenbarungspflicht besteht nicht.
Entscheidend ist, was Ihnen bei der Antragsstellung wissentlich an Diagnosen/Behandlungen bekannt ist.

Von arglistig bis fahrlässig – Die Abstufungen
Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht wird unterschieden, ob Sie dies bewusst oder aus Versehen verschwiegen haben. Es gibt folgende Abstufungen:
Arglist: Der Supergau
Bewusstes Verschweigen mit Täuschungsabsicht gilt als arglistig.
Beispiel: Sie leiden seit Jahren an Diabetes, kreuzen aber bewusst „Nein“ bei der entsprechenden Frage an, obwohl im Antrag ausdrücklich nach chronischen Krankheiten gefragt wird – in der Hoffnung auf günstigere Beiträge.
Arglist setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer über einen erheblichen Gefahrumstand bewusst täuschen will. Bloße Fahrlässigkeit wird nicht automatisch als Arglist gewertet.
Konsequenz: Bis zu 10 Jahre kann der Versicherer den Vertrag anfechten und sämtliche Leistungen zurückfordern.
Vorsatz ohne Arglist
Sie verschweigen bewusst, aber ohne betrügerische Absicht. Der Antragsteller will den Versicherer nicht bewusst täuschen, handelt aber dennoch in Kenntnis der Pflichtverletzung.
Beispiel: Sie lassen eine ambulante Operation absichtlich unerwähnt, weil Sie annehmen, dass sie medizinisch nicht relevant ist – obwohl die Frage im Antrag eindeutig gestellt wurde.
Konsequenzen: Der Versicherer darf bis zu 10 Jahre vom Vertrag zurücktreten und Leistungen verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen der verschwiegenen Information und dem Schaden besteht. Eine Kündigung ist ebenfalls möglich – auch ohne Leistungsfall.
Grobe Fahrlässigkeit – Die häufigste Falle
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie eine gesundheitsrelevante Angabe in Ihrem Antrag aus Nachlässigkeit übersehen – obwohl Sie sie bei gebotener Sorgfalt hätten erkennen und melden müssen.
Beispiel: Sie vergessen, eine wiederholte Behandlung wegen Rückenschmerzen anzugeben, obwohl Sie mehrere Arztbesuche dokumentiert haben und Unterlagen vorliegen.
Konsequenzen: Bei grober Fahrlässigkeit drohen Vertragsanpassungen wie Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse, in schweren Fällen auch ein Rücktritt. Eine Kündigung ist ausgeschlossen. Die Verjährung beträgt 3 Jahre, bei nachgewiesenem Vorsatz bis zu 10 Jahre.
Leichte Fahrlässigkeit
Der mildeste Fall. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Angabe versehentlich oder aus nachvollziehbarem Vergessen unterlassen wurde – etwa bei lange zurückliegenden oder einmaligen Behandlungen.
Beispiel: Sie vergessen eine einmalige physiotherapeutische Behandlung nach einem leichten Sportunfall vor sechs Jahren, die längst abgeschlossen ist und keine Folgebeschwerden verursachte.
Konsequenzen: In solchen Fällen ist meist nur eine geringfügige Vertragsanpassung möglich – oft ohne nennenswerte Auswirkungen auf Beitrag oder Leistungen. Rücktritt oder Kündigung sind ausgeschlossen. Die Verjährung beträgt 3 Jahre ab Vertragsschluss.
Sanktionen: Was Ihnen droht
Verschuldensgrad | Rücktritt | Vertragsanpassung | Leistungsverweigerung |
Arglist | 10 Jahre | Möglich | Vollständig |
Vorsatz | 10 Jahre | Möglich | Bei Kausalität |
Grobe Fahrlässigkeit | Bedingt | Standard (ca. 30%) | Angepasst |
Leichte Fahrlässigkeit | Nein | Möglich | Nein |
Der Basistarif als Sackgasse
Nach einer Kündigung wegen Anzeigepflichtverletzung nehmen Sie andere PKV-Anbieter nur mit erneuter Gesundheitsprüfung auf. Es gibt jedoch PKV-Anbieter, die bei Kündigung der Vorversicherung generell einen Versicherungsschutz ablehnen.
Der Basistarif kann eine weitere Option darstellen. Leistungen entsprechen der GKV
- Beitrag bis zum GKV-Höchstbeitrag (2025: etwa 1.100 Euro)
- Rückkehr in die gesetzliche Versicherung bleibt verwehrt
Das kann in der Praxis folgendes bedeuten: Ein 45-jähriger Versicherter zahlte nach seiner Kündigung statt 450 Euro plötzlich 750 Euro monatlich – bei schlechteren Leistungen.

Die Krankenakte: Ein wichtiger Verbündeter
Sind Sie sich nicht mehr sicher über Ihre Behandlungshistorie? Dann werfen Sie doch einen Blick in Ihre Krankenakte. Sie haben das Recht auf Einsicht. Auch §10 der Musterberufsordnung für Ärzte konkretisiert dieses Recht.
Lassen Sie sich daher nicht vertrösten! Ärzte müssen Ihnen sofort Kopien erstellen (50 Cent pro Seite sind eine übliche Gebühr).
Häufige Fallen vermeiden
Nicht nachvollziehbare Diagnosen schleichen sich öfter ein, als Sie denken. Vielleicht wollte Ihr Hausarzt Ihnen Physiotherapie verschreiben und notierte dafür Rückenbeschwerden, an die Sie sich gar nicht erinnern.
Abgleich mit der Patientenquittung Ihrer Krankenkasse hilft: Unbekannte Abrechnungspositionen deuten auf vergessene oder fiktive Behandlungen hin.
Diagnose-Kürzel bereiten vielen Kopfzerbrechen. Das DIMDI-Portal übersetzt ICD-Codes kostenlos. Die Unabhängige Patientenberatung (UPD) hilft bei komplexeren Fragen.
Antragsstellung: So machen Sie alles richtig
Systematische Vorbereitung zahlt sich aus – so können Sie vorgehen:
- Sämtliche Ärzte kontaktieren – auch Fachärzte, die Sie nur einmal aufgesucht haben
- Krankenakte mindestens 5 Jahre zurück besorgen
- Medikamentenhistorie von der Apotheke erstellen lassen
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen berücksichtigen
- Familie zu erblichen Vorerkrankungen befragen
Im Zweifel lieber mehr angeben als zu wenig. Diese Regel hat schon viele vor dem Ruin bewahrt. Der Versicherer fragt nach, wenn er Details braucht. Gerne helfen wir Ihnen im Gespräch korrekte Angaben zu machen, nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Verdachtsdiagnosen gehören ebenfalls in den Antrag. Auch wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellte – anzeigepflichtig ist er trotzdem.
Grenzfälle und Spezialthemen
Erhöhte Leberwerte bei der Routineuntersuchung? Kurzsichtigkeit über 6 Dioptrien? Allergie mit ärztlicher Behandlung? Auch vermeintliche „Kleinigkeiten“ können anzeigepflichtig sein.
Arbeitsmedizin: Rechtliche Grauzone
Arbeitsmedizinische Untersuchungen fallen in einen rechtlichen Graubereich. Der Betriebsarzt unterliegt der Schweigepflicht, trotzdem können relevante Befunde anzeigepflichtig sein.
Bei der PKV-Welt empfehlen wir: Sicherheitshalber auch arbeitsmedizinische Auffälligkeiten angeben, wenn explizit nach berufsbedingten Gesundheitsrisiken gefragt wird.
Unterschiede altes vs. neues VVG
Vor 2008 galten pauschale 10-Jahres-Fristen für alle Anzeigepflichtverletzungen. Das neue VVG differenziert nach Verschuldensgrad – ein Vorteil für leicht fahrlässige Verstöße.
Verträge vor 2008 unterliegen teilweise noch dem alten Recht. Hier sollten Sie genau prüfen, welche Fristen gelten.

Wenn es schief geht: Ihre Handlungsoptionen
Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine vorschnellen Zugeständnisse. Dokumentation sichern und Rechtsbeistand einschalten sollten Ihre ersten Schritte sein.
Stellen Sie die Kommunikation mit dem Versicherer ein – weitere Gespräche nur über einen spezialisierten Anwalt. Die Gefahr ist zu groß, dass Sie durch eine ungeschickte Kommunikation den Schaden vergrößern. Beachten Sie allerdings die Fristen.
Der Ombudsmann: Kostenlose Hilfe
Seit 2001 gibt es den Ombudsmann der privaten Krankenversicherung (siehe hier). Diese neutrale Stelle schlichtet kostenlos bei Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherern.
Das Verfahren ist für Sie völlig kostenfrei und kann eine teure Gerichtsverhandlung vermeiden.
Verteidigungsstrategien entwickeln
Verjährung prüfen steht an erster Stelle. Bei mehr als drei Jahren (bzw. zehn bei Vorsatz) sind Versichererrechte meist erloschen.
Die Kausalität bestreiten ist ein weiterer Ansatz: Der Versicherer muss beweisen, dass die verschwiegene Information tatsächlich entscheidungsrelevant war.
Auch einvernehmliche Lösungen sind möglich:
- Vertragsanpassung statt Kündigung
- Moderater Risikozuschlag statt kompletter Ausschluss
- Teilweiser Leistungsausschluss statt Gesamtkündigung
Besser woanders sparen: Die klügeren Alternativen
Unser Experte Tim Bökemeier empfiehlt: Eine kleine „Ungenauigkeit“ im Antrag mag 50-200 Euro monatlich sparen. Bei Aufdeckung drohen jedoch Kosten von 10.000-100.000 Euro plus Vertragsverlust. Das Risiko-Rendite-Verhältnis ist katastrophal. Es gibt andere Möglichkeiten zu sparen.
Echte Sparmöglichkeiten nutzen
Anbietervergleich bringt oft 30-50% Ersparnis bei identischen Leistungen. Ein professioneller Vergleich kann mehrere hundert Euro monatlich sparen – völlig legal und ohne Risiko. Gerne übernehmen wir die Abfrage (anonym) für Sie bei allen Versicherern.
Selbstbeteiligung optimieren:
- 500 Euro SB = 15% Ersparnis
- 1.000 Euro SB = 25% Ersparnis
- 2.500 Euro SB = 35% Ersparnis
Beitragszahlweise anpassen: Jährliche Zahlung bringt 1-4% Skonto, zudem sind steuerliche Ersparnisse möglich.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre individuelle Sparlösung zu finden – transparent und nachhaltig. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Fazit: Sicherheit vor kurzfristigen Einsparungen
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist berechenbar, wenn Sie die Regeln kennen. Sorgfältige Vorbereitung und ehrliche Beantwortung schützen vor existenzbedrohenden Konsequenzen.
Bei PKV-Welt begleiten wir Sie durch den kompletten Prozess der Gesundheitsprüfung, Tarifwechsel und Co. – wir helfen Ihnen, Fehler und teure Konsequenzen zu vermeiden.
Wir sind zu 100 % auf private Krankenversicherungen spezialisiert, stellen anonyme Anfragen bei allen Versicherern und sichern Ihnen im Schnitt 200 € Ersparnis und das völlig kostenlos!


Seit über 10 Jahren berate ich Kunden rund um das Thema Krankenversicherung: GKV vs. PKV, Tarifwahl, Tarifoptimierung sowie Sondersituationen (wie Ablehnungen, Risikozuschläge etc.). Mehr als 3800 Kunden wurden bereits von der PKV-Welt betreut. Regelmäßig stehe ich als Experte für Fachvorträge und Interviews zur Verfügung, u.a. für Zeitschriften wie „Fonds Online“, „DasInvestment“, „Wirtschaftsforum“ oder „AssCompact“. Bei Fragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.