Das Wichtigste auf einen Blick:
- Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Basisbeiträge zur PKV vollständig steuerlich absetzbar
- Faktisch können Sie mindestens 80% Ihrer PKV-Beiträge steuerlich geltend machen
- Pflegepflichtversicherungsbeiträge senken zu 100% Ihre Steuerlast
- Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstgrenzen (Stand 2025): 1.900 € jährlich für Arbeitnehmer/Beamte, 2.800 € für Selbstständige
- Selbstbehalte zählen nicht – der Bundesfinanzhof hat solche Ausgaben als nicht absetzbar eingestuft (Az. X R 3/15)
- Beitragsrückerstattungen verringern den absetzbaren Betrag im Jahr der Auszahlung
Basisbeiträge vs. Mehrleistungen: Was der Fiskus anerkennt
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der steuerlichen Absetzbarkeit strikt zwischen Basisbeiträgen und Kosten für Mehrleistungen. Dies wurde mit dem Bürgerentlastungsgesetz (1.1.2010) rechtlich verankert.
Vollständig absetzbar sind:
- Beiträge für ambulante Behandlungen auf GKV-Niveau
- Beiträge für stationäre Grundversorgung
- Beiträge für zahnärztliche Basisleistungen
- 100% der Pflegepflichtversicherungsbeiträge nach SGB XI
Nicht zum Basisschutz gehören:
- Chefarztbehandlung und Wahlleistungen im Krankenhaus
- Ein- und Zweibettzimmer-Zuschläge
- Heilpraktikerleistungen
- Hochwertige Zahnersatzleistungen und Implantate
- Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld
Die Abgrenzung basiert auf der „Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung“ (KVBEVO), die jedem Leistungsbereich spezifische Punktwerte zuordnet. In der Praxis wird Ihr individueller Tarif anhand dieser Matrix aufgeschlüsselt.
Basisleistungen:
Basisleistungen Komfort-Leistungen (Summe: 79,59%)
- Ambulanter Basisschutz = 54,60%
- Stationärer Basisschutz = 15,11%
- Zahnärztlicher Basisschutz = 9,88%
Komfort-Leistungen
- Krankentagegeld
- Krankenhaustagegeld
- Heilpraktiker = 1,69%
- Chefarzt oder 2-Bett-Zimmer= 9,24%
- Einbettzimmer = 3,64%
- Zahnersatz + implantologische Leistungen = 5,58%
- Kieferorthopädie = 0,26%

Höchstbeträge und Einordnung in die Steuererklärung
Die steuerliche Absetzbarkeit von PKV-Beiträgen fällt unter die Kategorie „Vorsorgeaufwendungen“ in Ihrer Steuererklärung. Dabei gelten gestaffelte Höchstbeträge:
Personengruppe | Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen | Rechtliche Grundlage |
Arbeitnehmer, Beamte, Rentner | 1.900 € jährlich | § 10 Abs. 4 EStG |
Selbstständige, Freiberufler | 2.800 € jährlich | § 10 Abs. 4 EStG |
Wichtig: Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung werden immer in voller Höhe berücksichtigt – auch wenn sie den genannten Höchstbetrag überschreiten. Diese Regeln gelten sowohl für die PKV als auch für die GKV, wobei in der gesetzlichen Versicherung fast alle Beiträge als Basisbeiträge gelten.
So berechnet sich Ihr absetzbarer Beitrag
Die Berechnung der absetzbaren Beiträge scheint komplex, wird aber glücklicherweise von Ihrem Versicherer übernommen. Das Verfahren basiert auf der KVBEVO und funktioniert so:
- Vom Gesamtbeitrag werden zunächst separat ausgewiesene Mehrleistungen (wie Krankentagegeld) abgezogen
- Für die verbleibenden Leistungen wird der Anteil der Mehrleistungen berechnet:
- Jede Leistung erhält einen Punktwert (siehe Tabelle)
- Die Summe der Punkte für Mehrleistungen wird durch die Gesamtpunktzahl dividiert
- Dieser Faktor wird mit dem Beitrag multipliziert
Beispiel aus der Praxis: Ihr PKV-Tarif kostet 400 € monatlich und enthält Chefarztbehandlung und Heilpraktikerleistungen.
Punktwerte:
- Ambulanter Basisschutz: 54,60 Punkte
- Heilpraktiker (Mehrleistung): 1,69 Punkte
- Stationärer Basisschutz: 15,11 Punkte
- Chefarzt (Mehrleistung): 9,24 Punkte
- Zahnärztlicher Basisschutz: 9,88 Punkte
Formel: [(9,24 + 1,69) / (54,60 + 15,11 + 9,88 + 9,24 + 1,69)] × 400 € = 48,29 €
Absetzbarer Monatsbeitrag: 400 € – 48,29 € = 351,71 €

Praktische Durchführung: Von der Bescheinigung zur Steuererklärung
Der einfachste Weg, Ihre PKV-Beiträge steuerlich geltend zu machen:
- Bescheinigung erhalten: Ihr Versicherer sendet Ihnen jährlich (meist bis März) eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu, die den absetzbaren Anteil ausweist.
- Bei der Steuererklärung angeben: Tragen Sie die Beträge in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ ein – bei elektronischer Übermittlung durch den Versicherer werden die Felder meist vorausgefüllt.
- Familienangehörige berücksichtigen:
- Kinder: Nutzung der „Anlage Kind“ (für jedes Kind separat)
- Ex-Partner: Eintrag in der „Anlage U“
- Lebenspartner/weitere Angehörige: Spezielle Zeilen in der „Anlage Vorsorgeaufwand“
Tipp für Angestellte: Reichen Sie die PKV-Bescheinigung auch bei Ihrem Arbeitgeber ein. Er kann dann den absetzbaren Teil bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung berücksichtigen – so profitieren Sie direkt von einer höheren Nettoauszahlung.
Sonderfälle: Selbstbehalt, Rückerstattungen und Ehepaare
Selbstbehalt nicht absetzbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Az. X R 3/15) klargestellt: Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen können grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das Gericht argumentierte, diese Ausgaben stünden nicht im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes.
Beitragsrückerstattungen richtig einordnen
Erhalten Sie eine Beitragsrückerstattung, müssen Sie diese im Erstattungsjahr angeben. Beispiel: Eine Rückzahlung im März 2025 für das Jahr 2024 wird in der Steuererklärung 2025 berücksichtigt und mindert dort Ihre absetzbaren Beiträge.
Ehepaare und Zusammenveranlagung
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge für jeden Partner separat. Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann eine geschickte Aufteilung der PKV-Beiträge steuerliche Vorteile bringen. Lohnenswert ist die Beratung bei einem Steuerexperten.
Beamte mit beihilfekonformen Tarifen
Beamte mit Beihilfeanspruch versichern typischerweise nur den nicht durch die Beihilfe gedeckten Anteil (meist 20-50%). Steuerlich absetzbar sind nur die tatsächlich gezahlten Beiträge. Der hypothetische Vollversicherungsbeitrag spielt keine Rolle.
Steueroptimierung: Vorauszahlungen als strategisches Instrument
Eine besondere Möglichkeit der Steueroptimierung bieten Beitragsvorauszahlungen. Die meisten PKV-Anbieter erlauben Vorauszahlungen für bis zu drei Jahre.
Vorteile einer Vorauszahlung:
- Hohe Steuerersparnis in Jahren mit besonders hohem Einkommen
- Flexibilität bei der Verteilung von Vorsorgeaufwendungen über mehrere Jahre
- In Folgejahren steht der komplette Höchstbetrag für andere Vorsorgeaufwendungen zur Verfügung
Beispielrechnung:
Ein Selbstständiger mit hohem Einkommen zahlt 600 € monatlich für seine PKV. Bei einer Vorauszahlung für drei Jahre:
- Zahlbetrag: 36 × 600 € = 21.600 €
- Bei einem persönlichen Steuersatz von 42% und 80% Absetzbarkeit:
- Steuerersparnis: 21.600 € × 0,8 × 0,42 = ca. 7.260 €
Wichtig: Die steuerliche Wirkung entfaltet sich nur im Jahr der Zahlung. Lassen Sie sich vor einer Vorauszahlung von einem Steuerberater individuell beraten.

PKV vs. GKV: Steuerliche Unterschiede im Vergleich
Entgegen mancher Annahme bietet die PKV gegenüber der GKV keine grundsätzlichen steuerlichen Vorteile. In beiden Systemen sind die Basisleistungen vollständig absetzbar. Dennoch gibt es Unterschiede:
- GKV: Fast alle Beiträge gelten als Basisleistungen und sind damit voll absetzbar
- PKV: Der absetzbare Anteil hängt vom gewählten Tarif ab – je mehr Mehrleistungen, desto geringer der absetzbare Prozentsatz
- Arbeitgeberanteil: In der GKV trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags; in der PKV zahlt er maximal den Betrag, den er auch in der GKV zahlen würde.
“Durch die höhere steuerliche Absetzbarkeit der GKV-Beiträge reduziert sich die tatsächliche Ersparnis bei einem Wechsel in die PKV.”
Beispielrechnung – PKV versus GKV
PKV (ME0) | GKV | |
KV-Beitrag | 100€ | 100€ |
⌀steuerliche Absetzbarkeit | 75,78% | 96,77% |
Vom Tarif berücksichtigungsfähig | 75,78 EUR | 96,77 EUR |
Abzgl. Arbeitgeberzuschuss | 50 EUR | 50 EUR |
Steuerlich absetzbar | 25,78 EUR | 46,77 EUR |
Steuersatz | 42% | 42% |
Steuererstattung | 10,83€ | 19,64€ |
Nettobeitrag | 39,17€ | 30,36€ |
ACHTUNG: Bei Vergleichsrechnern im Internet wird die Ersparnis immer Brutto ausgewiesen!

Die Entscheidung zwischen PKV und GKV sollte daher primär nach Versorgungsaspekten und langfristiger Beitragsentwicklung getroffen werden – nicht aus steuerlichen Erwägungen. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite!
Fazit: Mit kluger Steuerplanung bei der PKV sparen
Die steuerliche Absetzbarkeit von PKV-Beiträgen bietet erhebliches Sparpotenzial. Mit der richtigen Strategie können Sie Ihre Steuerlast deutlich reduzieren. Bewahren Sie die jährlichen Bescheinigungen Ihres Versicherers sorgfältig auf und nutzen Sie sie sowohl für Ihre Steuererklärung als auch für die monatliche Lohnabrechnung.
Besonders bei hohem Einkommen und entsprechend hohem Steuersatz wirkt sich die Absetzbarkeit stark aus. Prüfen Sie, ob Vorauszahlungen oder eine optimierte Verteilung der Beiträge zwischen Ehepartnern für Sie sinnvoll sein könnten.
Vergessen Sie nicht: Trotz aller Steuervorteile bleiben PKV-Beiträge eine langfristige finanzielle Verpflichtung. Die steuerliche Absetzbarkeit lindert die Belastung – ersetzt aber nicht eine durchdachte Entscheidung für den richtigen Tarif.
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Seit über 10 Jahren berate ich Kunden rund um das Thema Krankenversicherung: GKV vs. PKV, Tarifwahl, Tarifoptimierung sowie Sondersituationen (wie Ablehnungen, Risikozuschläge etc.). Mehr als 3800 Kunden wurden bereits von der PKV-Welt betreut. Regelmäßig stehe ich als Experte für Fachvorträge und Interviews zur Verfügung, u.a. für Zeitschriften wie „Fonds Online“, „DasInvestment“, „Wirtschaftsforum“ oder „AssCompact“. Bei Fragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.