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Mit dem Widerrufsrecht in der Krankenversicherung (§ 8 Versicherungsvertragsgesetz – VVG)hat der Versicherungsnehmer einen unmittelbaren Einfluss auf abgegebene Verträge. Denn innerhalb von 14 Tagen nach seiner Unterschrift kann er vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Möglich ist das selbstverständlich nur, wenn der Pflicht zur Krankenversicherung nachgekommen wird. Das bedeutet, dass jede Person in Deutschland eine Krankenversicherung haben muss. Es muss also sichergestellt werden, dass eine alternative Krankenversicherung besteht. Entsprechend muss mit dem Widerruf die Krankenversicherung darüber informiert werden, wo der Krankenversicherungsschutz zukünftig fortbesteht.
Der Widerruf der Krankenversicherung muss schriftlich (E-Mail, Post, Fax) erfolgen. Zudem muss das Schreiben fristgemäß binnen der genannten Frist bei der Versicherung eingehen. Das bedeutet, dass nicht das Datum der Absendung zählt, sondern der Zeitpunkt des Eingangs bei der Versicherungsgesellschaft.
Generell hat das Versicherungsunternehmen die Pflicht, den Versicherungsnehmer über die Möglichkeit des Widerrufts zu belehren. Diese Belehrung kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Findet diese nicht statt, verlängert sich die Widerrufsfrist des Antragstellers von 14 Tage bis auf einen Monat nach der ersten Beitragszahlung.
Hilfestellung zum Ausfüllen
Damit Sie alles korrekt ausfüllen, finden Sie anbei eine Hilfestellung was Sie eintragen müssen bzw. wo Sie diese Angabe finden.
Was vor dem Widerruf zu beachten ist
Ein Widerruf beendet den Versicherungsschutz rückwirkend ab Vertragsbeginn. Das bedeutet: Nach dem Widerruf besteht kein Krankenversicherungsschutz mehr, weder privat noch gesetzlich. Daher sollte vor Absendung des Widerrufs sichergestellt werden, dass ein anderer Versicherungsschutz greift oder kurzfristig wiederhergestellt werden kann.
- Gesetzlich Versicherte: Wer zuvor Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war und den PKV-Vertrag widerruft, sollte die GKV sofort informieren, um die Mitgliedschaft rückwirkend fortzusetzen.
- Privat Versicherte: Wer den Versicherer wechseln wollte und den neuen Vertrag widerruft, sollte prüfen, ob der alte Vertrag fortbesteht oder ob er ebenfalls beendet wurde, andernfalls droht eine Versorgungslücke.
- Nachweis sichern: Der Zugang des Widerrufs sollte nachweisbar erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Faxprotokoll.
- Gesundheitsprüfung: Bei einem Neuabschluss können erneut Gesundheitsfragen gestellt werden, der Widerruf hebt keine bereits erhobenen Angaben auf.
Nachweis und Versicherungspflicht nach dem Widerruf
Ein Versicherer darf beim Widerruf keinen Nachweis einer neuen Versicherung verlangen. Der Widerruf hebt den Vertrag rechtlich vollständig auf – er gilt, als hätte er nie bestanden (§ 8 VVG). Eine Pflicht, dem Versicherer eine Anschlussversicherung nachzuweisen, besteht also nicht.
Nach dem Widerruf muss der Versicherte selbst sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG) weiterhin erfüllt ist. Fehlt dieser Schutz, drohen Nachforderungen und Beitragszuschläge.
- Wer von der GKV in die PKV gewechselt war, sollte nach dem Widerruf unverzüglich Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen. Die Mitgliedschaft kann in der Regel rückwirkend fortgeführt werden, wenn keine Unterbrechung vorliegt.
- Bei einem PKV-Wechsel entfällt der Nachweis ebenfalls, dennoch sollte die neue Gesellschaft über den Widerruf informiert werden, um Missverständnisse oder Doppelversicherungen zu vermeiden.
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