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Vom Gesetzgeber wurde im Jahr 2000 ein gesetzlicher Zuschlag in der PKV verabschiedet. Seither müssen private Krankenversicherungen einen Beitragszuschlag von 10 Prozent verpflichten umsetzen. Betroffen sind die Haupttarife und Ziel ist, die steigenden Beiträge im Alter abzufedern. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein günstiger PKV-Tarif für die Kostenentwicklung im Alter negativ sein kann. Denn es werden weniger Anteile gespart, um den Beitrag zu senken.

Mit dem Blick auf den gesetzlichen Zuschlag wird dann auch klar, dass der Versuch einiger Krankenversicherungsunternehmen, immer günstigere KV-Tarife anzubieten, mit Blick auf das Alter nachteilig ist. Schließlich wird aufgrund dessen wie aufgezeigt ein geringerer Betrag angespart, welcher sich dann im Alter positiv auswirken kann.

Der gesetzliche Zuschlag wird spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt erhoben und entfällt in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet. Wichtig ist, dass er nicht mit den regulären Alterungsrückstellungen zu verwechseln ist, den private Krankenversicherer erheben. Der GBZ ist vielmehr ein weiterer Bestandteil, um die Kosten für die PKV im Alter stabil zu halten.

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Letztes Update: November 19, 2025
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