Tim Bökemeier, Versicherungsexperte

Das SPD-Präsidium hat am 27. Juli 2026 beschlossen, ein gesetzliches „Recht auf Vergessenwerden” für Menschen nach einer überstandenen Krebserkrankung zu fordern. Nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen soll die frühere Erkrankung bei bestimmten Vertragsabschlüssen nicht mehr angegeben und nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Als Orientierung nennt die SPD das französische Modell mit einer allgemeinen Frist von fünf Jahren.

Wenn Sie eine Krebserkrankung hinter sich haben und heute einen Antrag auf private Krankenversicherung stellen, kennen Sie die Situation: Die Gesundheitsfragen holen die Krankheit zurück, auch wenn sie medizinisch abgeschlossen ist. Genau hier setzt die Forderung an.

Vorweg die wichtigste Einordnung: Es handelt sich um eine politische Forderung einer Regierungspartei. Ein Gesetzentwurf liegt nicht vor, eine geltende Regelung gibt es nicht. Wer heute einen Antrag stellt, muss die Gesundheitsfragen weiterhin vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, sonst greift die vorvertragliche Anzeigepflicht.

Was die SPD konkret fordert

PunktInhalt der Forderung
BeschlussSPD-Präsidium, 27. Juli 2026
GrundsatzNach medizinisch begründeten Fristen darf eine frühere Krebserkrankung nicht mehr abgefragt oder berücksichtigt werden
FristOrientierung am französischen Modell: fünf Jahre nach Abschluss der Behandlung
Betroffene VerträgePrivate Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung, Kredite und Hypotheken
Weitere BereicheVerbeamtung, Einstellungsuntersuchungen im öffentlichen Dienst, Adoptions- und Pflegeverfahren
StandForderung, kein Gesetzentwurf

Frankreich hat ein solches Recht bereits 2016 eingeführt und die Frist 2022 auf fünf Jahre verkürzt. Belgien und Luxemburg arbeiten mit einem dynamischen Referenzrahmen, der die Fristen je nach Krebsart unterschiedlich setzt. Die SPD verweist darauf, dass Deutschland bei diesem Thema im europäischen Vergleich hinterherhinkt. Unterstützung kommt von Patientenorganisationen wie der Deutschen Krebshilfe, der Deutschen Kinderkrebsstiftung und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie.

Warum das die PKV im Kern trifft

Die private Krankenversicherung kalkuliert jeden Vertrag individuell. Die Gesundheitsprüfung vor Vertragsabschluss entscheidet, ob ein Antrag angenommen wird, zu welchem Beitrag und mit welchen Einschränkungen. Wer ein erhöhtes Risiko mitbringt, zahlt einen Risikozuschlag oder erhält einen Leistungsausschluss. Dieses Prinzip unterscheidet die PKV von der gesetzlichen Krankenversicherung, in der der Beitrag am Einkommen hängt und nicht am Gesundheitszustand.

Ein Recht auf Vergessenwerden greift genau in diese Kalkulation ein. Der Versicherer dürfte ein Risiko nicht mehr einpreisen, das er nach eigener Einschätzung noch trägt.

Der kritische Punkt: geheilt ist nicht risikofrei

Medizinisch gilt eine Krebserkrankung nach fünf Jahren ohne Rückfall vielfach als geheilt. Für die Kostenkalkulation eines Versicherers ist das nicht dasselbe. Drei Punkte spielen eine Rolle:

Nachsorgeuntersuchungen laufen auch nach Ablauf der Heilungsbewährung weiter und verursachen Kosten, die ein Versicherter ohne Vorgeschichte nicht hat. Spätfolgen einer Therapie, etwa an Herz, Nieren oder Hormonhaushalt, können Jahre nach der Behandlung auftreten. Bei einigen Krebsarten bleibt das Rückfallrisiko über Jahrzehnte erhöht, bei anderen ist es nach wenigen Jahren tatsächlich auf dem Niveau der Allgemeinbevölkerung.

Der Vorstandschef eines Krankenversicherers formuliert es gegenüber Pfefferminzia so: Auch bei gleicher Lebenserwartung verteuert die erhöhte Inanspruchnahme durch Kontrolluntersuchungen und Therapiefolgen die Versicherung. Diese Kosten verschwinden nicht, wenn die Frage nach der Erkrankung verschwindet. Sie werden auf das gesamte Versichertenkollektiv umgelegt.

Was die Versicherer fordern

Der PKV-Verband lehnt eine einheitliche Regel ab. Geschäftsführer Kommunikation Dominik Heck begründet das damit, dass die risikogerechte Einzelfallkalkulation die Versichertengemeinschaft vor dauerhaft steigenden Beiträgen schützt und damit die Beitragsstabilität sichert. Einige Krebsarten trügen auch Jahrzehnte nach der Behandlung ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko. Eine starre Frist für alle Erkrankungen, alle Stadien und alle Produkte hält der Verband für nicht sachgerecht.

Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) begrüßt das Ziel und fordert im Gegenzug medizinisch fundierte, regelmäßig überprüfte Fristen, die nach Krebsart und Stadium unterscheiden. Dazu eine Beschränkung auf geeignete Produkte, Summengrenzen und die Möglichkeit, eine Erkrankung offenzulegen, ohne dass daraus ein Beitragsaufschlag folgt.

Beide Verbände stellen damit dieselbe Frage: Für welche Krebsarten und ab welchem Zeitpunkt gilt eine Erkrankung tatsächlich als vergessen? Die Antwort darauf entscheidet, ob eine Regelung fair gegenüber den Betroffenen ist und gleichzeitig fair gegenüber allen anderen Versicherten, die die Beiträge mittragen.

Unsere Einschätzung

Wir sehen in unserer Beratung regelmäßig Menschen, die eine Krebserkrankung vor vielen Jahren überstanden haben und heute an der Gesundheitsprüfung scheitern oder nur mit hohen Zuschlägen aufgenommen werden. Dass die Politik dieses Problem aufgreift, ist richtig.

Eine pauschale Frist von fünf Jahren hält aber medizinisch nicht stand. Ein früh erkannter Hautkrebs und ein fortgeschrittener Brustkrebs haben nach fünf Jahren völlig unterschiedliche Prognosen. Eine Regel, die beides gleich behandelt, ist entweder für die eine Gruppe zu streng oder für das Kollektiv zu teuer. Der belgische Weg mit krebsartspezifischen Fristen ist der bessere Maßstab.

Was eine Regelung für die Beiträge bedeuten würde, lässt sich heute nicht seriös beziffern. Das hängt davon ab, wie viele Erkrankungen erfasst werden, welche Fristen gelten und ob Nachsorgekosten überhaupt in die Kalkulation eingehen dürfen.

Was für Betroffene heute gilt

Die Rechtslage ändert sich durch eine Forderung nicht. Für Menschen mit überstandener Krebserkrankung, die eine PKV prüfen, gilt weiterhin:

SchrittWarum
Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortenEine verschwiegene Erkrankung gefährdet den Versicherungsschutz nach § 19 VVG, auch Jahre später
Anonyme Risikovoranfrage vor dem AntragDer Versicherer bewertet den Fall, ohne dass ein abgelehnter Antrag im Hinweis- und Informationssystem landet
Arztberichte und Nachsorgebefunde bereitlegenJe genauer die Dokumentation, desto eher wird das Risiko individuell statt pauschal bewertet
Mehrere Versicherer parallel anfragenDie Bewertung derselben Erkrankung fällt je Gesellschaft unterschiedlich aus

Wie eine Gesundheitsprüfung mit Vorerkrankung abläuft und welche Ergebnisse realistisch sind, beschreiben wir unter PKV mit Vorerkrankungen.

Fazit und Ausblick

Die SPD fordert ein Recht auf Vergessenwerden nach Krebs mit einer Frist von fünf Jahren. Die Versicherer widersprechen der Pauschalität, nicht dem Ziel. Der Streitpunkt ist die Frist und ihre Differenzierung nach Krebsart.

Ob und wann daraus ein Gesetz wird, ist offen. Die CDU hat sich in der Vergangenheit ebenfalls für ein solches Recht ausgesprochen, sodass eine Regelung in dieser Legislaturperiode denkbar ist. Bis dahin gilt die bestehende Rechtslage ohne Einschränkung. Wer heute mit einer Krebsvorgeschichte in die PKV möchte, sollte den Weg über die anonyme Voranfrage gehen. Wir begleiten diesen Schritt und sagen offen, wenn ein Wechsel in die PKV nicht die richtige Entscheidung ist.

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