Zwei Prüfungen, keine ersetzt die andere
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 Euro) entscheidet, ob Sie wechseln dürfen. Die Gesundheitsprüfung entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherer Sie nimmt.
Details anzeigen →Einstieg
PKV für AngestelltePrivat oder gesetzlichVoraussetzungen für AngestellteJahresarbeitsentgeltgrenzeBerufseinsteigerKosten
PKV-Kosten für AngestellteArbeitgeberzuschussBeitragsbemessungsgrenzeHöchstbeitrag GKVPKV bei TeilzeitVergleich und Wechsel
PKV-Vergleich für AngestellteBeste PKV für AngestellteWechsel in die PKVBeitragsstabilitätAlle Wege in die PKVGesundheitsprüfung
GesundheitsprüfungVorvertragliche AnzeigepflichtSchweigepflichtentbindungNachmeldepflichtObliegenheitsverletzungVorerkrankungen
PKV mit VorerkrankungChronische ErkrankungenRisikozuschlagLeistungsausschlussPsychotherapieAntrag und Annahme
Anonyme RisikovoranfrageAntrag zur PKVAntragsannahmeAntrag abgelehntAnnahmepflicht und BasistarifDie vier Punkte, die über den Wechsel als Angestellter entscheiden.
Kostenlose Erstberatung
Unverbindliche Analyse Ihrer Situation, persönlich und unabhängig.
Wie läuft die Beratung ab? →Die Einkommensprüfung und die Gesundheitsprüfung beantworten unterschiedliche Fragen. Erst wenn beide geklärt sind, lässt sich beurteilen, ob ein Wechsel tatsächlich umgesetzt werden kann.
| Prüfung | Was wird geklärt? | Ergebnis |
|---|---|---|
| Jahresarbeitsentgeltgrenze | Dürfen Sie die gesetzliche Versicherungspflicht verlassen? | Versicherungsfreiheit |
| Gesundheitsprüfung | Bietet ein privater Versicherer Schutz an und zu welchen Bedingungen? | Annahmeentscheidung des Versicherers |
Ein Einkommen oberhalb der JAEG bedeutet deshalb noch nicht, dass jeder PKV Tarif zugänglich ist. Vorerkrankungen können die Annahmebedingungen beeinflussen. Umgekehrt hilft eine gute gesundheitliche Situation nicht weiter, solange das Einkommen für die Versicherungsfreiheit nicht ausreicht.
Private Krankenversicherer dürfen vor Vertragsabschluss nach gesundheitlichen Umständen fragen, die für ihre Annahmeentscheidung relevant sind. Nach § 19 Absatz 1 VVG müssen die in Textform gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Eine Vorerkrankung bedeutet nicht automatisch, dass ein Wechsel ausgeschlossen ist. Versicherer können gesundheitliche Vorgeschichten unterschiedlich bewerten. Möglich sind je nach Risikoprüfung eine normale Annahme, veränderte Annahmebedingungen oder eine Ablehnung. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Versicherer.
Aus mehr als 5.000 von uns durchgeführten Gesundheitsprüfungen wissen wir, dass bereits die Aufbereitung der Gesundheitshistorie einen großen Unterschied macht. Wir reichen deshalb nicht zuerst einen formalen Antrag ein.
Wir gehen regelmäßig in dieser Reihenfolge vor:
So kennen Sie die Einschätzung der infrage kommenden Versicherer, bevor ein verbindlicher Antrag gestellt wird.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG, bestimmt bei Angestellten, ob wegen der Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V stellt dafür auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab.
Die allgemeine JAEG beträgt 2026 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro monatlich, festgelegt durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Für 2027 steigt die Hürde deutlich. Neben der regulären Fortschreibung wird die JAEG einmalig zusätzlich um 3.600 Euro angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium nennt für 2027 eine außerordentliche Erhöhung um 300 Euro monatlich zusätzlich zur regulären Anpassung. Wir rechnen deshalb derzeit mit einer JAEG von rund 84.600 Euro für 2027. Der endgültige Eurobetrag steht erst mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 fest.
| Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Allgemeine JAEG | 77.400 Euro | rund 84.600 Euro |
| Status | feststehend | Prognose |
Die JAEG ist nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze gleichzusetzen. Für die Frage, ob Sie als Angestellter die gesetzliche Versicherungspflicht verlassen können, ist die JAEG relevant.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie derzeit gesetzlich pflichtversichert oder bereits versicherungsfrei sind, fragen Sie bei Ihrer Personalabteilung nach. Ihr Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich beurteilen und die erforderlichen Meldungen an die zuständige Einzugsstelle übermitteln. Die Meldepflichten des Arbeitgebers regelt § 28a SGB IV.
Gerade nach einer Gehaltserhöhung oder einem Arbeitgeberwechsel ist die Personalabteilung deshalb eine gute erste Anlaufstelle. Sie kann Ihnen sagen, mit welchem Versicherungsstatus Ihr Beschäftigungsverhältnis aktuell geführt wird.
Für die JAEG zählt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Das Festgehalt im Arbeitsvertrag ist deshalb zwar der Ausgangspunkt, beantwortet die Frage aber nicht in jedem Fall vollständig.
Regelmäßig zu erwartende Vergütungsbestandteile können zusätzlich berücksichtigt werden. Familienbezogene Zuschläge bleiben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ausdrücklich unberücksichtigt.
| Gehaltsbestandteil | Behandlung bei der JAEG |
|---|---|
| Festes Monatsgehalt | wird berücksichtigt |
| Regelmäßiges Weihnachtsgeld | kann berücksichtigt werden |
| Regelmäßiges Urlaubsgeld | kann berücksichtigt werden |
| Garantierter Mindestbonus | kann berücksichtigt werden |
| Variable Vergütung | konkrete Vergütungsregelung muss geprüft werden |
| Unregelmäßige Überstunden | werden regelmäßig nicht berücksichtigt |
| Familienbezogene Zuschläge | bleiben unberücksichtigt |
Gerade variable Vergütungen und Boni sollten vor der Beurteilung geprüft werden. Relevant ist nicht allein, was im vergangenen Jahr tatsächlich ausgezahlt wurde. Maßgeblich ist das regelmäßig zu erwartende Jahresarbeitsentgelt.
Damit kann ein Angestellter mit einem Grundgehalt unterhalb der JAEG trotzdem über der Grenze liegen. Ein hoher einmaliger Bonus führt dagegen nicht automatisch zur Versicherungsfreiheit.
Eine Gehaltserhöhung im bestehenden Arbeitsverhältnis führt nicht automatisch im Monat der Erhöhung zur Versicherungsfreiheit. Wird die JAEG während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres. Zusätzlich muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG des folgenden Kalenderjahres übersteigen.
Gerade beim Übergang von 2026 auf 2027 ist diese zweite Prüfung relevant.
Eine angestellte Anwältin verdient zunächst weniger als 77.400 Euro im Jahr. Im Laufe des Jahres 2026 erhöht ihr Arbeitgeber das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf 82.000 Euro.
Damit überschreitet sie zwar die JAEG 2026 von 77.400 Euro. Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 reicht das trotzdem nicht.
Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 82.000 Euro liegt unter der für 2027 erwarteten JAEG von rund 84.600 Euro. Nach § 6 Absatz 4 SGB V endet die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel deshalb nicht.
Ein Wechsel in die PKV zum 1. Januar 2027 ist in diesem Beispiel nicht möglich.
Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses wird die Situation dagegen neu beurteilt. Liegt das prognostizierte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von Beginn an oberhalb der maßgeblichen JAEG, kann Versicherungsfreiheit bereits mit Aufnahme der neuen Beschäftigung bestehen.
| Situation | Möglicher Beginn der Versicherungsfreiheit |
|---|---|
| Neuer Job oberhalb der JAEG | mit Beschäftigungsbeginn |
| Berufseinstieg oberhalb der JAEG | mit Beschäftigungsbeginn |
| Gehaltserhöhung beim bisherigen Arbeitgeber | frühestens zum Jahreswechsel |
| JAEG des Folgejahres wird nicht erreicht | keine Versicherungsfreiheit zum Jahreswechsel |
Für Angestellte nahe der Einkommensgrenze zählt deshalb neben der Höhe des Gehalts auch, wodurch sich das Einkommen verändert hat.
Wer bereits freiwillig gesetzlich versichert ist und in die PKV wechseln möchte, sollte den 30. September kennen. Bei erfüllter Bindungsfrist kann eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 175 Absatz 4 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung bis zum 30. September ermöglicht damit einen regulären Versicherungsbeginn zum 1. Dezember.
Der Dezembertermin kann langfristig finanziell interessant sein. Private Krankenversicherungen kalkulieren die Prämie nach § 10 KVAV altersabhängig. Je nach Tarif kann ein Versicherungsbeginn zum 1. Dezember deshalb gegenüber einem Beginn zum 1. Januar des Folgejahres einen günstigeren Eintrittsaltersansatz sichern.
Der 30. September ist keine allgemeine gesetzliche PKV Wechselfrist. Wir betrachten ihn als sinnvollen letzten Planungstermin für freiwillig gesetzlich Versicherte, die noch zum 1. Dezember wechseln möchten.
Die bestehende GKV sollte dabei nicht gekündigt werden, bevor Versicherbarkeit und Tarifauswahl geklärt sind.
Bei einem angestellten Interessenten prüfen wir deshalb zuerst das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt und die Gesundheitshistorie. Liegt das Einkommen nahe an der JAEG, betrachten wir zusätzlich Sonderzahlungen, variable Vergütung und den Zeitpunkt einer Gehaltserhöhung oder eines Arbeitgeberwechsels.
Bei der Gesundheit prüfen wir die Versicherbarkeit vor dem formalen Antrag. Erst wenn klar ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Annahmebedingungen die Versicherer anbieten, beginnt die konkrete Tarifauswahl.
Damit steht vor dem Wechsel fest, ob die PKV tatsächlich umgesetzt werden kann und unter welchen Bedingungen.
Klären Sie alle offenen Fragen, kostenfrei und unverbindlich.
Persönliche Beratung mit unseren Spezialisten. Antwortzeit: unter 24 h.

Bitte einen Tag wählen
Freie Termine werden geladen