Expertentipps für Selbstständige

Die vier Punkte, die vor einem Wechsel als Selbstständiger geklärt sein sollten.

01

Es zählt der Status, nicht die Berufsbezeichnung

Eine Gewerbeanmeldung allein eröffnet das Wahlrecht nicht. Entscheidend ist, ob die Selbstständigkeit hauptberuflich ist und keine andere Versicherungspflicht entgegensteht.

02

Keine Einkommensgrenze, aber ein Maßstab

Für hauptberuflich Selbstständige gibt es keine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wir achten stattdessen darauf, wie planbar die Einkünfte bereits sind.

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03

Gesundheit früh und anonym klären

Möglichkeit und Zeitpunkt lassen sich trennen. Die Versicherbarkeit können Sie prüfen lassen, lange bevor Sie den Wechsel umsetzen.

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04

Der bisherige GKV-Status endet nicht von selbst

Nach § 188 Absatz 4 SGB V läuft die Mitgliedschaft zunächst als freiwillige Versicherung weiter. Für den unmittelbaren Austritt gilt eine Frist von zwei Wochen.

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Inhalt
  1. Versicherungsstatus
  2. Keine Einkommensgrenze
  3. Planbarkeit
  4. Gesundheitsprüfung
  5. Nebenberuflich
  6. Gesellschafter-Geschäftsführer
  7. Künstler und Publizisten
  8. Übergang aus der GKV
  9. Überblick
  10. Existenzgründer
  11. Quellen

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Die Voraussetzungen für Selbstständige im Detail

Die Selbstständigkeit muss das Wahlrecht zur PKV tatsächlich eröffnen

Entscheidend ist zuerst der Versicherungsstatus. Nach § 5 Absatz 5 SGB V schließt eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit die dort geregelte Versicherungspflicht aus. Das Gesetz enthält außerdem eine Vermutungsregel für Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Selbstständigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen.

Eine Gewerbeanmeldung oder einzelne freiberufliche Aufträge reichen deshalb allein nicht aus. Wer weiterhin überwiegend als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer tätig ist und nebenbei selbstständig arbeitet, erhält durch diese Nebentätigkeit nicht automatisch Zugang zur PKV.

Für den Wechsel in die PKV zählt nicht die Berufsbezeichnung, sondern der tatsächliche Versicherungsstatus. Bei einer Kombination aus Anstellung und Selbstständigkeit sollte dieser Status geklärt sein, bevor ein PKV-Antrag gestellt wird.

Selbstständige müssen keine Einkommensgrenze überschreiten

Für hauptberuflich Selbstständige gibt es keine Jahresarbeitsentgeltgrenze als Zugangsvoraussetzung zur PKV. Das Bundesministerium für Gesundheit unterscheidet 2026 ausdrücklich zwischen Arbeitnehmern, für die die Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgeblich sein kann, und Selbstständigen, die bei Wegfall der Versicherungspflicht zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen können.

Sie müssen deshalb weder einen bestimmten Umsatz noch einen bestimmten Gewinn erreichen, um allein dadurch Zugang zur privaten Krankenversicherung zu erhalten. Keine gesetzliche Einkommensgrenze bedeutet aber nicht, dass jeder Selbstständige direkt mit Beginn seiner Tätigkeit in die PKV wechseln sollte. Für Angestellte gelten andere Voraussetzungen, dort entscheidet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt.

Planbare Einkünfte sind für uns Voraussetzung für eine sinnvolle Entscheidung

Wir verwenden keine feste Umsatzgrenze und keinen Mindestgewinn, ab dem wir Selbstständigen zur PKV raten. Für uns ist entscheidend, wie planbar die Einkünfte bereits sind. Der PKV-Beitrag muss auch dann tragbar bleiben, wenn ein Auftrag später beginnt, ein Kunde ausfällt oder das Geschäftsjahr schwächer verläuft als erwartet.

Gerade im Jahr der Existenzgründung sollte nicht die kleinste Beitragsdifferenz über den Systemwechsel entscheiden. Wegen beispielsweise 50 Euro monatlicher Ersparnis im Jahr 2026 würden wir bei noch kaum planbaren Einnahmen keinen Wechsel in die PKV vorziehen (PKV-Welt Beratungsgrundsatz 2026).

Die freiwillige GKV berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Beitragsgrenzen, während ein vereinbarter PKV-Beitrag bei einem schwächeren Geschäftsjahr nicht automatisch sinkt, wie das Bundesministerium für Gesundheit 2026 zur Beitragsbemessung freiwillig Versicherter erläutert. Wie sich beide Systeme in den Kosten für Selbstständige unterscheiden, rechnen wir an einem konkreten Beispiel durch.

Unser Maßstab ist deshalb keine bestimmte Einkommenshöhe. Wir wollen erkennen können, dass die Selbstständigkeit wirtschaftlich ausreichend planbar ist.

Die Gesundheitsprüfung entscheidet über die tatsächlich erreichbaren Konditionen

Das Wahlrecht zur PKV bedeutet noch nicht, dass jeder gewünschte Tarif zu den beworbenen Konditionen abgeschlossen werden kann. Nach § 19 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz müssen Antragsteller die ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.

Vorerkrankungen können die Annahmebedingungen beeinflussen. Über die konkrete Aufnahme und die Vertragsbedingungen entscheidet der jeweilige Versicherer.

Wir bereiten die Gesundheitshistorie deshalb vor einem formalen Antrag auf und prüfen die Versicherbarkeit zunächst anonym. Aus mehr als 5.000 von uns durchgeführten Gesundheitsprüfungen, Stand 2026, wissen wir, dass Versicherer dieselbe medizinische Vorgeschichte unterschiedlich bewerten können (PKV-Welt Erfahrungswert 2026).

Gerade bei Existenzgründern lässt sich die gesundheitliche Prüfung frühzeitig von der wirtschaftlichen Entscheidung trennen. So können Sie klären, welche PKV-Möglichkeiten tatsächlich bestehen, ohne den Wechsel sofort umsetzen zu müssen.

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit reicht häufig nicht aus

Die Abgrenzung zwischen hauptberuflicher und nebenberuflicher Selbstständigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für die Einordnung des Versicherungsstatus. § 5 Absatz 5 SGB V knüpft die dort geregelte Ausnahme von der Versicherungspflicht an eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit.

Das betrifft beispielsweise einen Angestellten, der zusätzlich ein Gewerbe eröffnet oder nebenbei Beratungsleistungen anbietet. Die Nebentätigkeit allein beendet eine bestehende Versicherungspflicht aus der Beschäftigung nicht.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Der Status entscheidet

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH entscheidet nicht allein die Stellung als Geschäftsführer über den PKV-Zugang. Zuerst muss geklärt werden, ob sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung stellt dabei maßgeblich auf die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht ab.

Regelmäßig liegt keine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens die Hälfte des Stammkapitals hält oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags über eine umfassende Sperrminorität verfügt. Bei einer geringeren Beteiligung ohne umfassende Sperrminorität kann dagegen Weisungsgebundenheit bestehen. Entscheidend ist die rechtliche Möglichkeit, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, nicht nur die tatsächliche Freiheit im Arbeitsalltag.

Der Erwerbsstatus wird im Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund beurteilt. Ergibt die Arbeitgebermeldung, dass ein Beschäftigter geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, hat die Einzugsstelle nach § 7a Absatz 1 SGB IV ein Verfahren zur Statusfeststellung einzuleiten.

Für die PKV ist das Ergebnis entscheidend. Bei einer abhängigen Beschäftigung gelten grundsätzlich die Regeln für Arbeitnehmer. Bei einer selbstständigen Einordnung ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Zugangshürde.

Für Künstler und Publizisten gelten eigene Regeln

Selbstständige Künstler und Publizisten können nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, § 1 KSVG. Die Künstlersozialkasse ist dabei nicht selbst die Krankenkasse, sondern stellt den Versicherungsstatus fest und organisiert die Beitragsabführung, wie die Künstlersozialkasse 2026 erläutert.

Ein PKV-Wechsel ist trotzdem möglich, aber nicht nach der allgemeinen Selbstständigenlogik. Berufsanfänger können sich auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie privaten Krankenversicherungsschutz nachweisen. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht gestellt werden, § 6 KSVG.

Für Höherverdienende gibt es eine eigene Befreiungsmöglichkeit nach drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit entsprechend hohem Arbeitseinkommen, § 7 KSVG. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung kann die Künstlersozialkasse auf Antrag einen Beitragszuschuss zahlen, § 10 KSVG.

Der bestehende GKV-Status muss vor dem Wechsel feststehen

Auch wenn die Selbstständigkeit das Wahlrecht zur PKV eröffnet, endet eine bisherige gesetzliche Krankenversicherung nicht automatisch. Endet eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung, setzt sich die Mitgliedschaft nach § 188 Absatz 4 SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen zunächst als freiwillige Mitgliedschaft fort. Für den unmittelbaren Austritt gilt eine Frist von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse, außerdem muss eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden.

Für die Voraussetzungen bedeutet das: Vor dem gewünschten PKV-Beginn muss klar sein, welchen Versicherungsstatus Sie aktuell haben und ab welchem Zeitpunkt der private Schutz beginnen kann.

Die Voraussetzungen im Überblick

PrüfungVoraussetzung beziehungsweise Einordnung
SelbstständigkeitDie Tätigkeit muss den Versicherungsstatus tatsächlich prägen.
HauptberuflichkeitEine reine Nebentätigkeit eröffnet nicht automatisch das PKV-Wahlrecht.
Andere VersicherungspflichtEs darf keine Versicherungspflicht entgegenstehen.
EinkommenFür hauptberuflich Selbstständige gibt es keine JAEG als PKV-Zugangshürde.
GesundheitDer Versicherer prüft die Vorgeschichte und entscheidet über Aufnahme und Konditionen.
Gesellschafter-GeschäftsführerDer sozialversicherungsrechtliche Status muss geklärt sein, entscheidend sind Rechtsmacht und mögliche Weisungsgebundenheit.
Bestehender GKV-StatusDer Übergang aus der bisherigen GKV muss zeitlich geklärt sein.
Planbarkeit der EinkünfteKeine gesetzliche Voraussetzung, für uns aber Teil einer vernünftigen Wechselentscheidung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen beantworten, ob Sie wechseln können. Die Planbarkeit Ihrer Einnahmen entscheidet mit darüber, ob der Zeitpunkt für den Wechsel bereits passt. Welche Voraussetzungen unabhängig von der Berufsgruppe gelten, steht in unserem Überblick zu den Voraussetzungen für die PKV.

Existenzgründer sollten Möglichkeit und Zeitpunkt getrennt betrachten

Ein Existenzgründer kann bereits mit Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit die formalen Voraussetzungen für einen PKV-Wechsel erfüllen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestätigt 2026 für Selbstständige ohne fortbestehende GKV-Versicherungspflicht die Wahl zwischen freiwilliger GKV und PKV.

Wir würden daraus keinen automatischen Wechsel ableiten. Sind Auftragslage und Einnahmen noch kaum planbar, kann es sinnvoll sein, die wirtschaftliche Entwicklung zunächst abzuwarten. Die gesundheitliche Versicherbarkeit kann bereits vorher anonym geprüft werden.

Die wichtigste Voraussetzung nach dem gesetzlichen Wahlrecht ist für uns eine Selbstständigkeit, deren Einkünfte ausreichend planbar sind. Der PKV-Beitrag sollte nicht davon abhängen, ob ein einzelner Monat besonders gut oder schlecht läuft.

Quellen und Datenbasis

  • Bundesministerium für Gesundheit, gesetzlich Versicherte und Wahlrecht, 2026.
  • Bundesministerium für Gesundheit, Beiträge freiwillig Versicherter, 2026.
  • § 5 SGB V, Versicherungspflicht und hauptberufliche Selbstständigkeit.
  • § 188 SGB V, obligatorische Anschlussversicherung.
  • § 19 VVG, vorvertragliche Anzeigepflicht.
  • Künstlersozialversicherungsgesetz, §§ 1, 6, 7 und 10 KSVG.
  • Künstlersozialkasse, Ausnahmen und Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, 2026.
  • Deutsche Rentenversicherung, Geschäftsführer einer GmbH, Stand 2026.
  • § 7a SGB IV, Feststellung des Erwerbsstatus.
  • PKV-Welt Erfahrungswert 2026, mehr als 5.000 durchgeführte Gesundheitsprüfungen.
  • PKV-Welt Beratungsgrundsatz 2026, bei einer noch unsicheren Existenzgründung sollte der Systemwechsel nicht allein an einer geringen monatlichen Beitragsdifferenz festgemacht werden.
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