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Woraus folgt die Nachmeldepflicht?
Eine allgemeine Pflicht, nach Antragstellung jede neue gesundheitliche Veränderung ungefragt nachzumelden, besteht nicht automatisch. Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG bezieht sich zunächst auf die Gesundheitsfragen, die der Versicherer im Antrag in Textform gestellt hat.
Relevant wird eine Nachmeldung vor allem dann, wenn der Versicherer nach Abgabe des Antrags, aber vor Annahme des Vertrags, erneut in Textform nach gesundheitlichen Veränderungen oder gefahrerheblichen Umständen fragt. In diesem Fall müssen auch diese ergänzenden Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist das nicht vergleichbar, dort findet keine Gesundheitsprüfung wie in der privaten Krankenversicherung statt.
Was müssen Sie konkret melden?
Gemeint sind alle Veränderungen, die für die Risikoeinschätzung wichtig sind. Dazu zählt eine erstmals aufgetretene Allergie ebenso wie eine neue Dauerdiagnose, eine angeratene Operation oder ein Wechsel in einen risikoreichen Beruf. Nicht nur Krankheiten zählen, auch ein gefährlicher Beruf gehört gemeldet, denn alles, was das Risiko erhöht, ist relevant. Im Zweifel gilt: lieber einmal zu viel melden als zu wenig.
Welche Folgen hat ein Verstoß?
Kommt der Antragsteller der Pflicht nicht nach, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder im Ernstfall vom Vertrag zurücktreten. Dann steht der Versicherte ohne den erwarteten Schutz da. Die Meldung kostet dagegen nur wenige Minuten, eine unverzügliche Antwort auf die Nachfrage des Versicherers schützt deshalb vor diesem Risiko.
