Bei Tarifen mit Beitragsrückerstattung kann es sich lohnen, kleinere Rechnungen zunächst selbst zu tragen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass im maßgeblichen Versicherungs- oder Kalenderjahr keine erstattungsschädlichen Leistungen beansprucht werden.
Welchem Jahr eine Rechnung zugeordnet wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Behandlungs- beziehungsweise Bezugsdatum und nicht nach dem Zeitpunkt der Einreichung. Vor dem Einreichen kleiner Rechnungen sollte daher geprüft werden, ob die mögliche Erstattung höher ist als die andernfalls entfallende Beitragsrückerstattung. Dabei sind auch Selbstbeteiligung und steuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen.