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Wie hängen Optionsrecht und Tarifwechsel nach § 204 VVG zusammen?
Das Optionsrecht ist nicht dasselbe wie der Tarifwechsel nach § 204 VVG. Beim Tarifwechsel wechselt der Versicherte innerhalb desselben Versicherers den Tarif, wobei die Alterungsrückstellungen vollständig erhalten bleiben. Der Tarifwechsel gilt gesetzlich für alle Versicherten. Das Optionsrecht ist dagegen eine zusätzliche vertragliche Klausel, die die Höherstufung auf einen leistungsstärkeren Tarif ohne neue Gesundheitsprüfung ermöglicht, mit eigenen Auslösern und Fristen.
Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass keine neue Gesundheitsprüfung nötig ist. Das ist wichtig, wenn sich der Gesundheitszustand seit dem Erstabschluss verändert hat. Ohne Optionsrecht würden bei einer Höherstufung Risikozuschläge oder sogar Ablehnungen drohen.
Welche Fristen gelten und warum ist schnelles Handeln entscheidend?
Typische auslösende Ereignisse sind Heirat, die Geburt eines Kindes, ein Gehaltssprung oder der Eintritt in den öffentlichen Dienst. Das Optionsrecht muss innerhalb einer definierten Frist nach dem Ereignis ausgeübt werden, in der Praxis häufig drei bis sechs Monate. Es verfällt bei Fristversäumnis, selbst wenn der Tarif es grundsätzlich vorsieht. Wer ein Kind erwartet oder heiratet, sollte daher unmittelbar prüfen, ob der eigene Tarif ein Optionsrecht enthält und welche Frist gilt.
Wie prüfen Sie das Optionsrecht beim Vertragsabschluss?
Art, Anzahl und Fristen der Optionen variieren erheblich zwischen Versicherern und Tarifen. Welche Leistungen ein Versicherter später noch verbessern kann, ohne erneute Gesundheitsprüfung, entscheidet sich bereits im Ursprungsvertrag. Wer das Optionsrecht nicht beim Abschluss vereinbart, hat es auch später nicht.
Wir empfehlen, bereits bei Vertragsabschluss auf ein klar definiertes Optionsrecht zu achten. So sichern Sie sich den Zugang zu besseren Leistungen für den Fall, dass sich Ihre Lebenssituation oder Ihr Gesundheitszustand verändert.
