Expertentipps

Warum die Verschreibung über die Erstattung entscheidet und welche Klausel zählt.

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Verschreibung ist der Schlüssel

Wir empfehlen, pflanzliche Präparate vom Arzt verordnen zu lassen, statt sie frei zu kaufen. Die ärztliche Verschreibung macht aus dem Drogerieprodukt ein erstattungsfähiges Arzneimittel, sofern der Tarif Phytopharmaka einschließt.

02

Apothekenpflicht beachten

Viele Tarife erstatten nur apothekenpflichtige Arzneimittel. Hochdosierte, apothekenpflichtige Phytopharmaka fallen darunter, das frei verkäufliche Pendant aus dem Supermarkt nicht.

03

Klausel zu nicht verschreibungspflichtigen Mitteln lesen

Pflanzliche Arzneimittel sind fast nie verschreibungspflichtig. Entscheidend ist deshalb die Tarifklausel, ob auch ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattet werden. Gute Tarife bejahen das ausdrücklich.

04

Behandlungsweg mitdenken

Verordnet der Heilpraktiker die Phytotherapie, läuft die Erstattung über den Baustein für Heilpraktiker und Naturheilverfahren samt Jahresbudget. Beim Arzt läuft sie über den Arzneimittelteil des Tarifs, meist ohne diese Grenzen.

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Inhalt
  1. Vergleich
  2. Tarifliche Einordnung
  3. Kosten und Erstattung
  4. Unsere Empfehlung
  5. Drogerieprodukte
  6. Einordnung der Methode
  7. Rezepturmischungen
  8. Gesundheitsprüfung

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Phytotherapie im Vergleich: gesetzlich und privat

KriteriumGesetzlich (GKV)Privat (PKV)
Kostenübernahmewenige verschreibungspflichtige pflanzliche Mittel auf Kassenrezept, rezeptfreie meist nichtje nach Tarif und Arzneimittelklausel auch nicht verschreibungspflichtige Mittel
BehandlungswegVertragsärztefreie Arztwahl, je nach Tarif auch Heilpraktiker
VoraussetzungAufnahme in den Leistungskatalogärztliche Verordnung und passende Arzneimittelklausel
AbrechnungSachleistung, soweit erstattetBeleg einreichen, Erstattung nach Tarif

Phytotherapie in der PKV im Detail

Wie werden pflanzliche Arzneimittel tariflich eingeordnet?

Phytopharmaka sind zugelassene Arzneimittel mit pflanzlichen Wirkstoffen, von Johanniskrautpräparaten bis zu standardisierten Extrakten. Für die Erstattung in der privaten Krankenversicherung zählt eine Kette aus drei Gliedern. Es braucht einen Behandler, der verordnet, ein Präparat mit Status als Arzneimittel und eine Tarifklausel, die es abdeckt. Reine Nahrungsergänzungsmittel und Tees fallen aus dieser Kette heraus, sie sind keine Arzneimittel und bleiben in jedem Tarif Eigenleistung.

Der häufigste Stolperstein ist die Verschreibungspflicht. Da fast alle Phytopharmaka rezeptfrei sind, greifen Tarife, die nur verschreibungspflichtige Arzneimittel erstatten, hier ins Leere. Leistungsstarke Tarife erstatten ärztlich verordnete Arzneimittel unabhängig von der Verschreibungspflicht und genau diese Formulierung macht bei der Phytotherapie den Unterschied.

Wie laufen Kosten und Erstattung in der Praxis?

Einzelne Phytopharmaka kosten meist zweistellige Beträge, bei Dauereinnahme über Monate entsteht trotzdem eine spürbare Summe. Die Einreichung läuft wie bei jedem Arzneimittel. Verordnung plus Apothekenbeleg gehen an den Versicherer. Wird die Therapie vom Heilpraktiker geführt, gilt zusätzlich der Rahmen des Bausteins für Naturheilverfahren mit seinem Jahreshöchstbetrag.

Die wissenschaftliche Bewertung ist je nach Präparat und Anwendungsgebiet unterschiedlich und die Bewertung der Wirksamkeit ist nicht unsere Rolle. Ob ein pflanzliches Mittel medizinisch sinnvoll ist, klärt das Gespräch mit Arzt oder Apotheker. Wir beantworten die Tariffrage. Alle Angaben sind Richtwerte.

Was empfehlen wir zur Phytotherapie im Tarif?

Aus der Tarifarbeit sehen wir, dass die Arzneimittelklausel zu den unterschätzten Tarifmerkmalen gehört. Beim Abschluss schaut jeder auf Zahnersatz und Chefarzt, die Formulierung zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln liest kaum jemand. Im Alltag entscheidet sie aber über jeden Apothekenbeleg.

Wir empfehlen Versicherten mit regelmäßiger pflanzlicher Medikation, die eigene Klausel einmal gezielt zu prüfen und künftige Verordnungen konsequent über den Arzt laufen zu lassen. Wir empfehlen außerdem, Dauerverordnungen zu bündeln. Eine Quartalsverordnung erzeugt weniger Belege und weniger Diskussionen als zwölf Einzelkäufe.

Erstattet die PKV Johanniskraut oder Baldrian aus der Drogerie?

Nein, frei verkäufliche Präparate ohne Verordnung sind Eigenleistung. Dasselbe Mittel als apothekenpflichtiges Arzneimittel mit ärztlicher Verordnung kann dagegen erstattungsfähig sein. Der Weg entscheidet, nicht der Wirkstoff.

Gilt die Phytotherapie als Naturheilverfahren oder als normale Medizin?

Beides kommt vor. Verordnet der Arzt ein zugelassenes Phytopharmakon, läuft es als Arzneimittel. Führt der Heilpraktiker eine phytotherapeutische Behandlung durch, zählt sie zum Baustein für Naturheilverfahren. Viele Tarife bedienen beide Wege parallel.

Werden Rezepturmischungen, etwa aus der TCM, erstattet?

Individuelle Kräuterrezepturen sind tariflich heikel, weil ihnen oft der Status als Arzneimittel fehlt. Manche Komforttarife erstatten sie über den Baustein für Naturheilverfahren. Vor teuren Dauerrezepturen lohnt die schriftliche Anfrage beim Versicherer.

Zählt die pflanzliche Dauermedikation bei der Gesundheitsprüfung?

Ja, wie jede regelmäßige Medikation, denn sie verweist auf den behandelten Anlass. Maßgeblich für die Risikobewertung ist die Diagnose dahinter, nicht die Tatsache, dass das Mittel pflanzlich ist.

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