Ersparnis richtig rechnen
1.261 Euro GKV gegen 1.000 Euro PKV sind keine 261 Euro Ersparnis. Für den Angestellten bleiben im Beispiel 2026 rund 148 Euro vor Steuer.
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Wie läuft die Beratung ab? →Eine gute PKV-Beratung zeigt nicht nur, welcher Tarif heute attraktiv aussieht. Sie muss erklären, was nach dem Wechsel mit Nettogehalt, Gesundheitsangaben, Selbstbeteiligung, Beitragsrückerstattung und späteren Tarifentscheidungen passieren kann. Genau an diesen Stellen erleben wir in unserer Beratung immer wieder Überraschungen.
Besonders kritisch wird es, wenn die Entscheidung fast ausschließlich über eine angebliche Beitragsersparnis verkauft wird. Der Bruttobeitrag ist für einen Angestellten dafür die falsche Vergleichsgröße. Ebenso problematisch sind unvollständige Gesundheitsangaben, die erst Jahre später bei einer Leistungsprüfung auffallen.
Wir zeigen fünf Punkte, die aus unserer Sicht vor einem PKV-Wechsel auf den Tisch gehören. Sie entscheiden nicht automatisch gegen die PKV. Sie entscheiden darüber, ob der Wechsel sauber geplant ist.
Unsere Beratungshaltung: Eine PKV muss auch dann noch überzeugen, wenn die vermeintliche Ersparnis kleiner ausfällt als im ersten Verkaufsgespräch.
Ein typisches Verkaufsgespräch klingt einfach: Die GKV kostet 2026 beim kinderlosen Angestellten am Beitragsmaximum rund 1.261 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung, die PKV im Beispiel 1.000 Euro. Auf dem Papier liegen 261 Euro dazwischen. Daraus eine monatliche Ersparnis des Angestellten von 261 Euro abzuleiten, ist falsch.
Der GKV-Höchstbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 2026 bei Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 1.017,19 Euro, die soziale Pflegeversicherung kostet für Kinderlose am Beitragsmaximum 244,13 Euro; Grundlage sind die 2026 geltende Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro sowie die Beitragssätze nach den amtlichen Sozialversicherungswerten 2026. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen den Krankenversicherungsbeitrag, während der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein getragen wird.
Bei einer PKV mit 1.000 Euro Gesamtbeitrag und vollständig zuschussfähigen Bestandteilen würde ein Arbeitgeber bei ausreichendem Zuschussrahmen grundsätzlich 500 Euro übernehmen. Der Arbeitnehmer trägt dann zunächst 500 Euro selbst. In der GKV liegt seine eigene Belastung im beschriebenen Beispiel vor steuerlicher Wirkung bei rund 648 Euro. Die Differenz beträgt damit rund 148 Euro und nicht 261 Euro.
| Beispiel 2026 | GKV | PKV |
|---|---|---|
| Gesamtbeitrag KV und Pflege | ca. 1.261,32 € | 1.000,00 € |
| Arbeitnehmerbelastung vor Steuer | ca. 648,09 € | 500,00 € |
| Differenz Arbeitnehmer | ca. 148,09 € weniger |
Damit ist die Rechnung noch nicht fertig. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG werden bei einer privaten Krankenversicherung nur die Beitragsanteile steuerlich wie Basisabsicherung berücksichtigt, die mit dem GKV-Niveau vergleichbar sind. Komfortleistungen gehören nicht vollständig dazu. Selbst bei ähnlichen Zahlbeiträgen von GKV und PKV kann nach dem Wechsel eine höhere Lohnsteuer entstehen, weil sich die steuerlich berücksichtigten Beiträge unterscheiden.
Ein nahezu gleicher Krankenversicherungsbeitrag nach dem PKV-Wechsel kann trotzdem zu einem geringeren Netto führen. Der genaue Effekt hängt vom Tarif, vom steuerlich anrechenbaren Basisanteil, vom Arbeitgeberzuschuss, von Rückerstattungen und von der persönlichen Steuersituation ab. Eine individuelle steuerliche Bewertung gehört zum Steuerberater, nicht in eine Versicherungsberatung.
Auch eine Beitragsrückerstattung kann die steuerliche Betrachtung verändern. § 10 EStG stellt auf geleistete und erstattete Beiträge ab. Eine hohe Beitragsrückerstattung ist deshalb nicht einfach ein steuerfreier Zusatzgewinn.
PKV-Welt Regel: Bei Angestellten vergleichen wir die tatsächliche Arbeitnehmerbelastung und den steuerlichen Effekt. Ein Vergleich von GKV-Gesamtbeitrag und PKV-Gesamtbeitrag reicht nicht.
Ein häufiges Argument für die PKV lautet, die vertraglich vereinbarten Leistungen seien garantiert. Der Kern stimmt: Ein Versicherer kann die vereinbarten Leistungen nicht nach Belieben kürzen. Die Aussage wird aber zu pauschal, wenn daraus entsteht, sämtliche Vertragswerte blieben dauerhaft unverändert.
§ 203 Abs. 2 VVG erlaubt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Beitragsanpassung und sieht ausdrücklich vor, dass ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst werden darf, soweit dies vereinbart ist. § 203 Abs. 3 VVG erlaubt unter engen Voraussetzungen außerdem Anpassungen von Versicherungsbedingungen, wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens dauerhaft verändern und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen bestätigt.
Auch eine Beitragsrückerstattung ist nicht dasselbe wie eine garantierte medizinische Tarifleistung. Ob und in welcher Höhe eine erfolgsabhängige Rückerstattung gezahlt wird, richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen und der Festlegung des Versicherers. Wer eine PKV auswählt, sollte die Kalkulation deshalb nicht auf eine dauerhaft unveränderte Rückerstattung stützen.
Ein Beitragsentlastungsbaustein kann für Angestellte interessant sein, weil während des Erwerbslebens gezielt eine spätere Beitragsreduzierung aufgebaut wird. Er sollte aber nicht wie ein frei verfügbares Sparguthaben betrachtet werden.
Bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer lässt sich ein solcher Entlastungsbaustein nicht einfach eins zu eins zum neuen Unternehmen mitnehmen. Der Beitragsentlastungstarif des bisherigen Versicherers läuft beim neuen Unternehmen nicht unverändert weiter.
Auch beim Wechsel zurück in die GKV sollte vorab geklärt werden, was mit dem bis dahin finanzierten Entlastungsbaustein geschieht. Nach unserer Beratungspraxis sehen Tarifbedingungen einzelner Versicherer Möglichkeiten vor, vorhandene Werte für eine Zusatzversicherung beim bisherigen Unternehmen zu nutzen oder den dortigen Zusatzversicherungsbeitrag zu reduzieren. Ob und wie das funktioniert, muss vor Abschluss anhand der konkreten Tarifbedingungen geprüft werden.
Für uns gehört diese Frage deshalb vor den Abschluss. Ein Kunde sollte wissen, welche Folgen ein späterer Systemwechsel oder Versichererwechsel für seinen Beitragsentlastungsbaustein hat.
Der problematischste Beratungsfehler entsteht für uns nicht bei einem Beitragsvergleich, sondern bei der Gesundheitsprüfung. Wir erleben regelmäßig Kunden, die sich bei uns melden, nachdem ihr Versicherer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung geprüft oder bereits Konsequenzen gezogen hat.
Wenn wir anschließend die Gesundheitshistorie neu aufarbeiten, finden wir nach unserer Beratungserfahrung wiederholt Diagnosen, Beschwerden oder Behandlungen, die beim früheren Antrag verharmlost oder nicht angegeben wurden. Für den Kunden wirkt das beim Abschluss zunächst bequem. Das Risiko verschwindet dadurch nicht.
§ 19 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherungsnehmer, die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Je nach Verschulden und Sachverhalt sieht § 19 VVG unterschiedliche Folgen vor, darunter Rücktritt, Kündigung oder eine rückwirkende Vertragsänderung. Bei arglistiger Täuschung gelten zusätzlich die Regeln des § 22 VVG.
Deshalb arbeiten wir Gesundheitsdaten vor einem Antrag vollständig auf. Wenn eine Diagnose erklärungsbedürftig ist, wird sie erklärt. Sie wird nicht sprachlich so lange abgeschwächt, bis sie im Antrag harmlos aussieht.
Unsere Erfahrung: Eine saubere Gesundheitsprüfung kostet vor dem Antrag mehr Zeit. Eine unsaubere Gesundheitsprüfung kann Jahre später den gesamten Versicherungsschutz infrage stellen.
Tarifbedingungen zeigen, was vertraglich versichert ist. Sie zeigen dem Kunden aber nicht vollständig, wie streng ein Versicherer Rechnungen, medizinische Begründungen und Leistungsfälle in der täglichen Praxis prüft. Genau deshalb beziehen wir unsere Erfahrung aus Leistungsfällen in die Beratung ein.
Aus unserer Beratungspraxis erleben wir ARAG und Hallesche als Versicherer, die Rechnungen und Leistungsvoraussetzungen vergleichsweise streng prüfen. Das ist keine Aussage, dass berechtigte Leistungen nicht erbracht werden. Es beschreibt unsere praktische Erfahrung mit der Intensität der Prüfung.
Alte Oldenburger, SIGNAL IDUNA, Bayerische Beamtenkrankenkasse und Barmenia erleben wir in unserer Beratungspraxis als starke Leistungsregulierer. Auch diese Einschätzung ist keine statistische Rangliste und keine Garantie für einen einzelnen Leistungsfall. Sie beschreibt unsere Erfahrung aus der Begleitung von Kunden und Leistungsabrechnungen.
Für den Kunden ist diese Information relevant, weil ein leistungsstarker Bedingungstext und eine angenehme Leistungsabwicklung zwei verschiedene Betrachtungsebenen sind. Beides gehört für uns in die Auswahl eines Versicherers.
| Thema | Verkürzte Darstellung | Was wir vorher klären |
|---|---|---|
| Beitrag | PKV ist 261 € günstiger | Arbeitnehmeranteil, Arbeitgeberzuschuss und steuerlicher Effekt |
| Leistung | Alles bleibt garantiert unverändert | Tarifleistung, Selbstbehalt und Rückerstattung getrennt betrachten |
| Beitragsentlastung | Das Geld ist flexibel verfügbar | Folgen bei Versichererwechsel und Wechsel in die GKV prüfen |
| Gesundheit | Die Diagnose kann man weglassen oder abschwächen | Gesundheitshistorie vollständig und passend zu den Antragsfragen aufarbeiten |
| Leistungsfall | Gute Bedingungen reichen | Bedingungen und praktische Leistungsregulierung gemeinsam betrachten |
Eine PKV kann für Angestellte sehr gut passen. Sie sollte aber nicht über eine künstlich große Ersparnis, beschönigte Gesundheitsangaben oder unvollständige Aussagen verkauft werden. Wer sich für die PKV entscheidet, trifft eine langfristige Systementscheidung.
Wir halten es deshalb für sinnvoller, mögliche Nachteile vor dem Antrag offen zu besprechen. Wenn der Kunde danach weiterhin überzeugt ist und Gesundheit, Tarif, Versicherer und langfristige Finanzierung passen, ist die Entscheidung belastbarer.
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