Expertentipps für Angestellte

Wie Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung zusammenspielen.

01

Zwei Risiken, zwei Bausteine

Das Krankentagegeld deckt die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Die BU-Rente soll den längerfristigen Einkommensverlust auffangen.

02

Ab Tag 43 tragen Sie den vollen Beitrag

Mit der Entgeltfortzahlung endet der Arbeitgeberzuschuss. Der Tagessatz muss den vollständigen PKV- und Pflegebeitrag mittragen.

03

Krankentagegeld kann bei BU enden

Nach den Musterbedingungen endet der Schutz mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ein laufender Fall wird höchstens drei Monate weiter bezahlt.

04

Erwerbsminderungsrente ersetzt keine BU

Die gesetzliche Rente prüft die Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die private BU den zuletzt ausgeübten Beruf.

Inhalt
  1. Die ersten sechs Wochen
  2. Voller Beitrag im Krankentagegeld
  3. Krankentagegeld endet bei BU
  4. Prüfung bei langer Krankheit
  5. PKV und GKV im Vergleich
  6. Erwerbsminderungsrente
  7. Nahtlosigkeitsregelung
  8. PKV-Beitrag bei BU
  9. Zuschuss zur PKV
  10. BU-Rente in der GKV
  11. Gemeinsam planen

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Für einen Angestellten, der auf sein Arbeitseinkommen angewiesen ist, reicht eine private Krankenversicherung mit Krankentagegeld aus unserer Sicht nicht als Einkommensabsicherung. Das Krankentagegeld ist für eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gedacht. Wird daraus eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, kann der Krankentagegeldschutz enden. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung läuft weiter.

Genau dieser Übergang wird bei der PKV-Planung häufig unterschätzt. Während der ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Ab dem 43. Krankheitstag übernimmt bei passend vereinbartem Schutz das private Krankentagegeld. Fällt der Arbeitgeberzuschuss weg, muss der privat Versicherte seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag vollständig selbst finanzieren.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat deshalb eine andere Aufgabe. Sie soll das längerfristig wegfallende Arbeitseinkommen ersetzen. Krankentagegeld und BU sind keine doppelten Versicherungen, sondern zwei aufeinanderfolgende Absicherungen.

PKV-Welt Kernaussage: Krankentagegeld sichert die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Eine BU-Rente soll den längerfristigen Einkommensverlust auffangen. Der volle PKV-Beitrag muss in beiden Phasen mitgedacht werden.

Krankentagegeld, BU und PKV-Beitrag im Zusammenspiel

Die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber weiter

Ein angestellter Arbeitnehmer erhält bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. In dieser Phase läuft auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung weiter.

Ab dem 43. Krankheitstag verändert sich die Rechnung. Das vereinbarte private Krankentagegeld ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens. Gleichzeitig endet mit der Entgeltfortzahlung regelmäßig auch der Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Der Arbeitnehmer muss dann den bisherigen Arbeitnehmeranteil und den bisherigen Arbeitgeberanteil selbst finanzieren.

Ein Krankentagegeld von beispielsweise 180 Euro pro Tag entspricht bei 30 Tagen 5.400 Euro monatlich. Ob dieser Tagessatz versicherbar und bedarfsgerecht ist, hängt vom konkreten Einkommen und den Bedingungen des Versicherers ab. Der Tagessatz sollte deshalb aus dem tatsächlichen finanziellen Bedarf berechnet werden.

Der volle PKV-Beitrag gehört in die Krankentagegeldrechnung

Beim Krankentagegeld reicht es nicht, nur das bisherige Nettoeinkommen anzusehen. Nach Ende der Lohnfortzahlung entsteht für privat Versicherte eine zusätzliche Belastung, weil der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt.

Wird für einen privat versicherten Angestellten lediglich derselbe Tagessatz angesetzt wie beim gesetzlichen Krankengeld, kann trotz identischem Tagessatz eine erhebliche monatliche Lücke entstehen. Ursache sind unter anderem der weiterlaufende PKV- und Pflegebeitrag sowie die unterschiedliche Behandlung der Sozialversicherung.

Wir rechnen das Krankentagegeld deshalb vom gewünschten verfügbaren Einkommen zurück. In die Rechnung gehören Lebenshaltung, der vollständige PKV- und Pflegebeitrag und die Frage, wie die Altersvorsorge während einer langen Arbeitsunfähigkeit fortgeführt werden soll.

Krankentagegeld kann bei Berufsunfähigkeit enden

Die Musterbedingungen für die private Krankentagegeldversicherung definieren Arbeitsunfähigkeit als einen vorübergehenden Zustand. Der Versicherte muss seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend vollständig nicht ausüben können.

Für die Berufsunfähigkeit verwenden die Musterbedingungen eine andere Definition. Danach liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung endet das Versicherungsverhältnis grundsätzlich mit Eintritt dieser Berufsunfähigkeit.

Besteht zu diesem Zeitpunkt bereits ein laufender Versicherungsfall, enthalten die Musterbedingungen eine begrenzte Nachleistung. Danach endet die Leistung spätestens drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Maßgeblich sind für den konkreten Vertrag immer die tatsächlich vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Der Versicherer kann während einer langen Arbeitsunfähigkeit genauer prüfen

Es gibt keinen festen Monat, nach dem ein privater Krankenversicherer automatisch nach einer möglichen Berufsunfähigkeit fragen muss. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit kann der Versicherer jedoch medizinische Unterlagen anfordern und prüfen, ob weiterhin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Welche Fragen dabei relevant werden können: Diagnosen, bisheriger Verlauf, Funktionsbeeinträchtigungen, Medikation und die Einschätzung, ob eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit möglich ist. Eine pauschale Aussage wie „nach sechs Monaten prüft der Versicherer BU“ wäre deshalb nicht belastbar.

Für den Versicherten entsteht daraus ein entscheidender Punkt. Die private BU sollte nicht erst beantragt werden, wenn das Krankentagegeld bereits infrage steht. Der BU-Leistungsantrag und die Prüfung des Krankentagegeldversicherers können zeitlich nebeneinander laufen.

PKV-Krankentagegeld und GKV-Krankengeld funktionieren unterschiedlich

PunktPKV mit KrankentagegeldGKV mit Krankengeld
Beginn beim AngestelltenTypisch ab dem 43. Tag, abhängig vom VertragNach Ende der Entgeltfortzahlung, regelmäßig ab dem 43. Tag
HöheIndividuell vereinbarter Tagessatz innerhalb der Versicherungsgrenzen70 % des Brutto bis zur BBG, höchstens 90 % des Netto
Maximalwert 2026Individuell135,63 € pro Kalendertag vor Sozialabgaben
Krankenversicherung während BezugVoller PKV-Beitrag läuft weiterBeitragsfreiheit aus dem Krankengeld nach § 224 SGB V
Weitere SozialversicherungGesondert zu prüfen und teilweise freiwillig fortzuführenBeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden vom Krankengeld abgezogen
DauerAn die vertragliche Arbeitsunfähigkeit gebundenWegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren inklusive Entgeltfortzahlung
Übergang zur BUKT kann bei bedingungsgemäßer BU endenPrivate BU kann neben gesetzlichem Krankengeld relevant werden

Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2026 monatlich 5.812,50 Euro. Daraus ergibt sich ein maximales gesetzliches Krankengeld von 135,63 Euro pro Kalendertag vor den verbleibenden Sozialversicherungsbeiträgen. Das gesetzliche Krankengeld selbst ist nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Bei einem kinderlosen Versicherten werden 2026 aus dem Krankengeld unter anderem Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung getragen. Die genaue Auszahlung hängt von der persönlichen Situation ab. Für einen sauberen Vergleich sollte deshalb mit dem tatsächlichen Zahlbetrag und nicht nur mit dem maximalen Bruttokrankengeld gerechnet werden.

Die Erwerbsminderungsrente ersetzt keine private BU

Berufsunfähigkeit in einer privaten BU und Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind zwei verschiedene Prüfungen. Für die Erwerbsminderungsrente ist entscheidend, wie viele Stunden eine Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.

Eine volle Erwerbsminderungsrente kommt nach § 43 SGB VI grundsätzlich bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich in Betracht. Bei drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Eine private BU stellt dagegen auf die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeit und den zuletzt ausgeübten Beruf ab.

Deshalb kann eine private BU leisten, obwohl kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht. Wer sein Einkommen absichern möchte, sollte die gesetzliche Erwerbsminderungsrente daher nicht als gleichwertigen Ersatz für eine private BU einplanen.

Nach der Aussteuerung kann die Nahtlosigkeitsregelung relevant werden

Nach dem Ende des gesetzlichen Krankengeldes besteht nicht automatisch nur die Wahl zwischen Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung. Unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III kann die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung greifen.

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt für entsprechende Fälle, dass während der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung in der Regel weiter Arbeitslosengeld gezahlt werden kann. Voraussetzung und Ablauf hängen vom konkreten Leistungsvermögen und vom jeweiligen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab.

Bei Berufsunfähigkeit bleibt der PKV-Beitrag bestehen

Wird ein privat versicherter Angestellter berufsunfähig, verschwindet sein PKV-Beitrag nicht. Fällt das Arbeitsverhältnis beziehungsweise der Arbeitgeberzuschuss weg, muss die Finanzierung des vollständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags in der BU-Rente berücksichtigt werden.

Endet das Krankentagegeld wegen Berufsunfähigkeit, kann je nach Versicherer und Tarif eine Anwartschaft für den Krankentagegeldschutz sinnvoll sein. Beitrag und Möglichkeit müssen anhand der konkreten Bedingungen des Versicherers geprüft werden.

Eine Erwerbsminderungsrente kann einen Zuschuss zur PKV auslösen

Bezieht ein privat Versicherter eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung, kann er nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragen. Für 2026 beträgt der rechnerische Zuschuss 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Er ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung begrenzt.

Der Zuschuss ersetzt damit keinen früheren Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe. Bei einer niedrigen Erwerbsminderungsrente kann der absolute Zuschuss entsprechend klein sein. Den Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung trägt der Rentenbezieher weiterhin selbst.

Genau deshalb gehört der PKV-Beitrag in die BU-Planung. Eine BU-Rente von beispielsweise 3.000 Euro ist für einen privat Versicherten nicht vollständig für Miete und Lebenshaltung verfügbar, wenn daraus zusätzlich der vollständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bezahlt werden muss.

PKV-Welt Maßstab: Die richtige BU-Höhe orientiert sich bei privat versicherten Angestellten nicht allein am heutigen Nettoeinkommen. Der mögliche Wegfall des Arbeitgeberzuschusses zur PKV gehört in die Rechnung.

Auch in der GKV kann die BU-Rente bei der Beitragsberechnung relevant werden

Bei gesetzlich Versicherten hängt die spätere Beitragsbelastung vom Versicherungsstatus ab. Wer als Rentner die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt, wird anders behandelt als ein freiwilliges Mitglied.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten werden nach § 240 SGB V weitere Einnahmen zur Beitragsberechnung herangezogen. Ob und in welcher Höhe eine private BU-Rente beitragspflichtig ist und ob Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird, hängt vom konkreten Versicherungsstatus und den beitragsrechtlichen Voraussetzungen ab. Diese Frage sollte deshalb nicht mit einem pauschalen Prozentsatz beantwortet werden.

Der Vergleich PKV gegen GKV im Fall einer Berufsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht allein mit dem heutigen Krankenversicherungsbeitrag entscheiden. Versicherungsstatus, mögliche Erwerbsminderungsrente, BU-Höhe und weitere Einnahmen verändern die Rechnung.

Krankentagegeld und BU sollten zusammen geplant werden

Für einen privat versicherten Angestellten betrachten wir Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung als zwei aufeinanderfolgende Bausteine. Das Krankentagegeld fängt die längere, aber vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf. Die BU übernimmt die langfristige Einkommensabsicherung, wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei der Krankentagegeldhöhe berücksichtigen wir deshalb den vollständigen PKV- und Pflegebeitrag nach Ende der Lohnfortzahlung. Bei der BU-Höhe berücksichtigen wir denselben Effekt erneut, weil der PKV-Beitrag auch während einer Berufsunfähigkeit weiterfinanziert werden muss.

Wer diese beiden Rechnungen getrennt voneinander erstellt, kann eine Lücke übersehen. Für Angestellte mit PKV ist die Abstimmung von Krankentagegeld, BU-Rente und Krankenversicherungsbeitrag deshalb ein fester Bestandteil unserer Beratung.

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