Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Verordnung über die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027 beschlossen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt zum 1. Januar 2027 von 77.400 Euro auf 84.150 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 69.750 Euro auf 76.500 Euro. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
Im Sommer lag die Prognose für die JAEG noch bei 84.483 Euro, Hintergründe zur Sonderanhebung stehen in unserer Meldung zu den Einkommensgrenzen 2027. Beschlossen ist ein etwas niedrigerer Wert. An der Größenordnung ändert das nichts: 2026 stieg die Grenze um 4,9 Prozent, 2027 um 8,7 Prozent.
Die beschlossenen Werte für 2027
| Kennzahl | 2026 | 2027 | Veränderung |
|---|---|---|---|
| JAEG jährlich | 77.400 € | 84.150 € | +6.750 € (+8,7 %) |
| JAEG monatlich | 6.450 € | 7.012,50 € | +562,50 € |
| BBG Kranken- und Pflegeversicherung jährlich | 69.750 € | 76.500 € | +6.750 € (+9,7 %) |
| BBG Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 5.812,50 € | 6.375 € | +562,50 € |
| Grenze für Privatversicherte (§ 6 Abs. 8 SGB V) jährlich | neu | 80.550 € | gilt nur für bereits Privatversicherte |
Neu ist eine eigene Grenze für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert sind. Sie liegt bei 80.550 Euro und soll verhindern, dass Privatversicherte allein durch die Sonderanhebung ungewollt in die GKV zurückmüssen. Für Versicherte, die schon vor 2003 privat versichert waren, gilt weiterhin die besondere Grenze nach § 6 Absatz 7 SGB V, 2027 sind das 72.900 Euro.
Warum der Sprung so groß ausfällt
Zwei Effekte kommen zusammen. Die Löhne sind 2025 im Schnitt um 4,38 Prozent gestiegen, daran werden die Grenzen jedes Jahr angepasst. Dazu kommt eine einmalige Sonderanhebung um 300 Euro im Monat, also 3.600 Euro im Jahr. Sie stammt aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und soll der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzliche Beiträge von Gutverdienern bringen.
Der PKV-Verband nennt die Anhebung eine Bürgerversicherung für Angestellte durch die Hintertür. Seit 2017 ist die Versicherungspflichtgrenze nach Rechnung des Verbands um 46,1 Prozent gestiegen.
Wer 2027 noch in die PKV wechseln kann
Angestellte brauchen 2027 ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von mehr als 84.150 Euro. Wichtig ist der Jahreswechsel: Die Versicherungspflicht endet nach § 6 Absatz 4 SGB V nur dann zum 31. Dezember, wenn das Gehalt auch über der Grenze des Folgejahres liegt. Wer 2026 zwischen 77.400 und 84.150 Euro verdient und noch pflichtversichert ist, kann zum 1. Januar 2027 also nicht wechseln.
Eine andere Lage haben Angestellte, die 2026 bereits versicherungsfrei sind, etwa weil ihr Gehalt schon 2025 über der Grenze lag oder weil sie 2026 eine neue Stelle über der Grenze angetreten haben. Sie sind freiwillig gesetzlich versichert und können noch 2026 in die PKV wechseln. Wer am 31. Dezember 2026 privat versichert ist, für den gilt 2027 die Grenze von 80.550 Euro statt 84.150 Euro.
Ob Sie über der Grenze liegen, hängt nicht nur am Grundgehalt. Regelmäßige Sonderzahlungen wie ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld zählen mit, Überstunden und einmalige Boni in der Regel nicht. Was genau eingerechnet wird, steht im Beitrag zu den Voraussetzungen für Angestellte. Mit dem Rechner zur Versicherungspflichtgrenze prüfen Sie Ihr Einkommen in wenigen Schritten.
Was für Privatversicherte gilt
Für Angestellte, die heute privat versichert sind, ist nicht die neue allgemeine Grenze maßgeblich. Wer am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert ist, bleibt es 2027, solange das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über 80.550 Euro liegt. So regelt es der neue § 6 Absatz 8 SGB V. Wer darunter liegt, wird zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig. Das betrifft vor allem Angestellte, die erst in den letzten Jahren knapp über der Grenze in die PKV gewechselt sind.
Es gibt einen Ausweg. Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie allein wegen der Anhebung der Grenze versicherungspflichtig werden. Voraussetzung ist ein privater Vertrag mit Leistungen auf dem Niveau der GKV. Der Antrag geht innerhalb von drei Monaten an eine gesetzliche Krankenkasse, für den Jahreswechsel also bis Ende März 2027. Die Befreiung ist unwiderruflich. Wer sie nicht beantragt, wird automatisch gesetzlich versichert.
Ob die Befreiung sinnvoll ist, hängt davon ab, ob Sie langfristig in der PKV bleiben wollen. Wer ohnehin zurück in die GKV möchte, kann die neue Versicherungspflicht dafür nutzen. Ab 55 ist eine Rückkehr kaum noch möglich. In unserer Beratung klären wir das vor Ablauf der Frist, nicht danach.
Was gesetzlich Versicherte mehr zahlen
Für gesetzlich Versicherte mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden ab Januar 562,50 Euro im Monat zusätzlich beitragspflichtig. Bei den Beitragssätzen von 2026 sind das 118,69 Euro mehr Kranken- und Pflegebeitrag im Monat, gerechnet mit 14,6 Prozent, dem festgesetzten durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und 3,6 Prozent Pflegebeitrag. Angestellte tragen etwa die Hälfte davon, Selbstständige den vollen Betrag.
Der tatsächliche Höchstbeitrag für 2027 steht noch nicht fest. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag legt das Bundesgesundheitsministerium Anfang November fest, nach der Prognose des Schätzerkreises. Steigt der Zusatzbeitrag, steigt der Höchstbeitrag zusätzlich.
Höherer Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte
Die höhere Beitragsbemessungsgrenze hebt auch den Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Mit dem Zusatzbeitrag von 2026 gerechnet liegt der Höchstzuschuss 2027 bei 557,81 Euro für die Krankenversicherung und 114,75 Euro für die Pflegeversicherung, zusammen 672,56 Euro im Monat. 2026 sind es 613,22 Euro. Der endgültige Wert hängt am Zusatzbeitrag, der im November festgesetzt wird.
Unsere Einschätzung
Für pflichtversicherte Angestellte knapp über der alten Grenze schließt sich die Tür zur PKV vorerst. Wer 2026 zwischen 77.400 und 84.150 Euro verdient und noch pflichtversichert ist, muss auf die nächste Gehaltserhöhung warten. Wer dagegen schon versicherungsfrei ist, sollte einen geplanten Wechsel noch in diesem Jahr klären. Je nach Karriereverlauf kann das einige Jahre dauern, und mit jedem Jahr steigt das Eintrittsalter.
Den größten Handlungsbedarf sehen wir bei Privatversicherten mit einem Einkommen unter 80.550 Euro. Die Frist für die Befreiung ist kurz, und eine verpasste Frist lässt sich nicht nachholen. Wer betroffen ist, sollte die Entscheidung bis Ende Dezember treffen und nicht erst im März.
Häufige Fragen
Ab wann gelten die neuen Grenzen?
Ab dem 1. Januar 2027. Das Kabinett hat die Verordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Bis zum Jahresende gilt die Grenze von 77.400 Euro.
Ich verdiene 80.000 Euro und bin gesetzlich pflichtversichert. Kann ich zum Jahreswechsel in die PKV?
Nein. Die Versicherungspflicht endet nach § 6 Absatz 4 SGB V nur dann mit dem Jahresende, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Mit 80.000 Euro liegen Sie über der Grenze für 2026, aber unter den 84.150 Euro für 2027. Sie bleiben pflichtversichert, bis Ihr Gehalt die dann geltende Grenze überschreitet. Anders ist es, wenn Sie schon heute versicherungsfrei und freiwillig gesetzlich versichert sind, mehr dazu im Abschnitt zum Wechsel.
Ich bin privat versichert und verdiene weniger als 84.150 Euro. Muss ich zurück in die GKV?
Nicht unbedingt. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert sind, gilt 2027 nach § 6 Absatz 8 SGB V eine eigene Grenze von 80.550 Euro. Liegen Sie darüber, bleiben Sie privat versichert. Liegen Sie darunter, werden Sie versicherungspflichtig. Wer allein wegen der Anhebung der Grenze versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V auf Antrag befreien lassen. Voraussetzung ist ein privater Vertrag mit Leistungen auf dem Niveau der GKV. Der Antrag geht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht an eine gesetzliche Krankenkasse, für den Jahreswechsel also bis Ende März 2027. Die Befreiung lässt sich nicht widerrufen.
